EU-Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise auf dem Prüfstand

Beim Gericht der Europäischen Union (EuG) sind mittlerweile zwei Klagen u.a. mit dem Ziel anhängig, Kapitel III der Verordnung (EU) des Rates vom 6.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise betreffend den befristeten Solidaritätsbeitrag bzw. EU-Energiekrisenbeitrag für nichtig zu erklären.

Beide Klagen werden auf folgende zwei Klagegründe gestützt:

1. Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei fehlerhaft auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 1 AEUV erlassen worden und hätte vom Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, da die angefochtene Verordnung steuerliche Maßnahmen enthalte.

2. Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen das in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Eigentum sowie gegen die Grundsätze der Europäischen Union der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit, da sie eine rückwirkende Anwendung ihrer Bestimmungen zulasse.

Die Klagen sind beim EuG unter den Aktenzeichen T-775/22 und T-803/22
anhängig.

Hintergrund zur Verordnung:

Die EU-Staaten hatten sich im Vergangenen Jahr auf eine Verordnung geeinigt, mit dem befristete Solidarbeiträge eingeführt werden sollen. In dieser Verordnung (Verordnung (EU) des Rates vom 6.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise betreffend den befristeten Solidaritätsbeitrag bzw. EU-Energiekrisenbeitrag) hat der Rat der Europäischen Union eine Reihe gezielter, zeitlich begrenzter Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen zu hoher Energiepreise EU-weit abzumildern. Die Maßnahmen betreffen u.a. die Senkung der Stromnachfrage, eine Obergrenze für Markterlöse inframarginaler Erzeuger, die Solidaritätsabgabe für den Sektor der fossilen Brennstoffe und Maßnahmen für KMU-Endkunden (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 4. Oktober 2022).

Um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, konnten bzw. können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Obergrenze entweder bei der Abwicklung des Stromaustauschs oder danach anwenden. Die EU-Kommission gibt für die EU-Mitgliedstaaten Leitlinien zur Durchführung der Maßnahme heraus.

Die Umsetzung der EU-Verordnung in Deutschland: Einführung des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes im JStG 2022

Mit dem JStG 2022 wurde in Umsetzung der Vorgaben der EU für einen sog. Solidaritätsbeitrag (Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022) eine befristete Übergewinnsteuer i.H.v. 33 % (sog. EU-Energiekrisenbeitrag) eingeführt (vgl. mehr hierzu in unseren Blogbeitrag bzw. Newsflash).

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