BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben zusammengefasst.

Die im BMF- Schreiben enthaltenen Unterstützungsmaßnahmen gelten vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und werden nachfolgend überblicksartig dargestellt:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen (Abschnitt B, ab Rz. 2)

  • Schaffung vereinfachter Nachweismöglichkeiten für bis zum 31.12.2023 geleistete Zuwendungen; für auf ein eingerichtetes Sonderkonto eines inländischen Zuwendungsempfängers geleistete Zuwendungen soll z.B. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking grundsätzlich genügen

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen (Abschnitt C, ab Rz. 6)

  • Regelungen für Spendenaktionen zur Unterstützung für durch das Erdbeben geschädigte Personen von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine diesbezüglichen Zwecke, wie insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgen (z.B. Sport-, Musik-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine)
  • Regelungen für die Verwendung sonstiger vorhandener Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens sowie für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Abschnitt D, ab Rz. 15)

  • Zulassung von Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme (nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.2.1998 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings, BStBl. I 1998, 212) zum Betriebsausgabenabzug, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt
  • Zulassung von Zuwendungen an Geschäftspartner zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese in angemessenen Umfang zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen geleistet werden
  • Zulassung von sonstigen Zuwendungen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten durch Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Mitteln (ausgenommmen Geld) aus allgemeinen Billigkeitserwägungen zum Betriebsausgabenabzug

Lohnsteuer (Abschnitt E, ab Rz. 19)

  • Regelungen zu lohnsteuerlichen Befreiungsmöglichkeiten mit Blick auf Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber an geschädigte Arbeitnehmer leistet
  • Regelungen zu bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleibenden Arbeitslohnspenden

Aufsichtsratsvergütungen (Abschnitt F, Rz. 32)

  • Entsprechende Anwendung der für die Lohnsteuer getroffenen Regelungen; § 10 Nr. 4 KStG bleibt unberührt

Umsatzsteuer (Abschnitt G, ab Rz. 33)

  • Möglichkeit des Absehens von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege (z.B. in Fällen der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke)
  • Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG, auch wenn der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens zu verwenden (entgegen Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE)

Schenkungsteuer (Abschnitt H, ab Rz. 35)

Hinweis auf die Möglichkeit einer Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen; die Zweckwidmung und Zwecksicherung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kann bei unmittelbarer Zuwendung an Geschädigte unterstellt werden

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 27. Februar 2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019.

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