Update: Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

Im zweiten Rechtsgang - nach der vorherigen Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof - hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz mit 6% bestätigt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine OHG. Beteiligt an der Klägerin sind T sowie S. Das Finanzamt erließ für die Klägerin betreffend die Jahre 2013 bis 2016 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide), in denen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. In den Bescheiden wurden in dem Gesamthandsvermögen der Klägerin Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen. In den Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgten solche Hinzurechnungen auch für das Sonderbetriebsvermögen des S bei der Klägerin.

Die Klägerin wandte sich mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Sie beantragte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9 % statt des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes von 6 % zugrunde zu legen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2019 als unbegründet abgewiesen.

BFH-Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach dort zurückverwiesen. Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG, so der BFH, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 22. März 2022, IV R 19/19).

Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Zinsen seien, so das Finanzgericht, zwar betrieblich veranlasst und deswegen als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Das Finanzamt habe jedoch zu Recht Zinsen i.H.v. 6% der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG als nicht abziehbar behandelt.

Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, sondern beinhalte eine vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung. Soweit diese im Einzelfall zu "grob sachwidrigen" Ergebnissen führe, sei dem durch Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO zu begegnen.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Update (12. Mai 2023)

Nach Durchführung der beantragten (siehe Update 8. März 2024) mündlichen Verhandlung hat das FG Düsseldorf die Klage durch Urteil vom 27.3.2024, 15 K 1131/19 G, F, als unbegründet abgewiesen und erneut die Revision zugelassen (wie bereits im Gerichtsbescheid vom 1.12.2022).

Die Revision ist unter dem Az. IV R 8/24 beim BFH anhängig.

Update (8. März 2024)

Das Verfahren mit dem Az. IV R 2/23 ist erledigt durch Löschung, weil die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid 15 K 1131/19 G, F des FG Düsseldorf vom 1.12.2022 sowohl Revision eingelegt als auch nach § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt hat. In einer derartigen Situation findet nach § 90a Abs. 2 Satz 3 FGO die mündliche Verhandlung statt, d.h. das Revisionsverfahren ist nachrangig und war deswegen zu löschen.

Update (12. Mai 2023)

Die Revision gegen das Urteil 15 K 1131/19 G, F des Finanzgerichts Düsseldorf ist beim BFH unter dem Az. IV R 8/24 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2022 (15 K 1131/19 G, F)

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