EuGH: Leistungen an Ladevorrichtungen für E-Autos als einheitliche Lieferung

Nach einem Urteil des EuGH in einem polnischen Fall ist die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen eine Lieferung von Gegenständen, die aus mehreren verschiedenen Leistungen an den betreffenden Ladepunkten bestehen kann.

Hintergrund

Der EuGH hat in einem polnischen Fall zu umsatzsteuerlichen Fragen der Nutzung von Elektrofahrzeugen Stellung genommen. Konkret betrifft es verschiedene Leistungen, die an Ladepunkten an die Nutzer von Elektrofahrzeugen erbracht wird.

Im Ausgangsverfahren geht es um eine Kombination von Umsätzen, die aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen besteht, wie z.B. der Bereitstellung des Zugangs zu und der Erleichterung der Nutzung von Ladepunkten, der erforderlichen technischen Unterstützung und der IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung von Transaktionen und die Bezahlung von Transaktionen ermöglichen. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die fragliche Lieferung und Dienstleistungen für Mehrwertsteuerzwecke einen einzigen Umsatz bilden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH schließt sich dieser Sichtweise an und sieht in den betreffenden Leistungen insgesamt eine einheitliche Lieferung.

Um zu bestimmen, ob eine einzige komplexe Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen der betreffende Umsatz stattfindet, um seine charakteristischen Elemente zu ermitteln und die vorherrschenden Elemente zu bestimmen. Und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers der Ladepunkte, wobei im Rahmen einer Gesamtbewertung die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Elemente der Dienstleistung im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu berücksichtigen ist.

In dieser Hinsicht stellt die Lieferung von Elektrizität in die Batterie eines Elektrofahrzeugs eine Lieferung von Gegenständen dar, da diese Leistung den Nutzer der Ladestation dazu berechtigt, die übertragene Elektrizität für den Antrieb seines Fahrzeugs zu verbrauchen, was nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 der Lieferung eines körperlichen Gegenstands gleichgestellt ist.

Eine solche Versorgung der Batterie eines Elektrofahrzeugs mit Strom setzt die Verwendung einer geeigneten Ladeausrüstung voraus, die ein Ladegerät umfassen kann, das in das Betriebssystem des Fahrzeugs zu integrieren ist. Daher stellt die Gewährung des Zugangs zu dieser Ausrüstung eine minimale Dienstleistung dar, die notwendigerweise mit der Lieferung von Elektrizität einhergeht.

Die technische Hilfe, die für die betroffenen Nutzer erforderlich sein kann, ist kein Zweck an sich, sondern ein Mittel, um die Lieferung der für den Antrieb des Elektrofahrzeugs erforderlichen Elektrizität zu erhalten. Dies ist auch der Fall bei der Bereitstellung von IT-Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, die Transaktionshistorie einzusehen und Guthaben für die Bezahlung von Ladevorgängen zu kaufen.

Aus alledem folgt, dass die Übertragung von Elektrizität grundsätzlich das charakteristische und vorherrschende Element der einheitlichen und komplexen Leistung darstellt. Dies, so der EuGH, werde im Übrigen auch nicht widerlegt, wenn der betreffende Betreiber den Preis nur auf der Grundlage der Dauer des Ladevorgangs berechnet.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 20. April 2023 (C‑282/22) Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

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