EuG: Beschluss zur Genehmigung der Rekapitalisierung der Lufthansa ist ungültig

In seinem heutigen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, mit dem die von Deutschland im Kontext der Covid-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde.

Hintergrund

Am 12. Juni 2020 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission eine Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro an, die sie der Deutschen Lufthansa AG gewährt hatte. Diese Rekapitalisierung, die Teil eines größeren Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Lufthansa Group war, zielte darauf ab, in der durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufenen Ausnahmesituation die Bilanzpositionen und die Liquidität der Unternehmen der Lufthansa Group wiederherzustellen.

Ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, stufte die Kommission die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe ein, die angesichts des seinerzeitigen Ausbruchs von Covid-193 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Fluggesellschaften Ryanair DAC und Condor Flugdienst GmbH haben gegen diesen Beschluss zwei Nichtigkeitsklagen erhoben.

Entscheidung des EuG

Das EuG gelangt in seinem sehr ausführlichen und detaillierten Urteil zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Beschluss der EU-Kommission mehrere Fehler und Unregelmäßigkeiten aufweist und daher für nichtig zu erklären ist.

Der Kommission seien mehrere Fehler unterlaufen, so der EuGH in seiner Begründung. Und zwar insbesondere, indem sie erstens angenommen hat, die Lufthansa sei nicht in der Lage, sich in Höhe ihres gesamten Bedarfs Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, zweitens keinen Mechanismus verlangt hat, mit dem ein Anreiz für die Lufthansa geschaffen wird, die Kapitalbeteiligung Deutschlands so bald wie möglich zurückzukaufen, drittens eine beträchtliche Marktmacht der Lufthansa an bestimmten Flughäfen verneint hat und viertens bestimmte Verpflichtungen akzeptiert hat, die nicht gewährleisten, dass ein wirksamer Wettbewerb gewahrt wird.

Anmerkung: Die beteiligten Parteien (insbesondere Lufthansa) können gegen das Urteil in letzter Instanz vor dem EuGH klagen.

Fundstelle

EuG-Urteil vom 10. Mai 2023 in den verbundenen Rechtssachen T-34/21 Ryanair / Kommission und T-87/21 Condor Flugdienst / Kommission (Lufthansa – Covid-19).

PRESSEMITTEILUNG Nr. 75/23 vom 10. Mai 2023.

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