EuGH: Befreiung von der Zahlungspflicht bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

Widerruft ein Verbraucher einen bereits erfüllten und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, so ist er von jeder Zahlungspflicht befreit. Der Unternehmer muss somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall des Widerrufs nach bereits erfolgter Vertragserfüllung entschieden.

Hintergrund

Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Nach Erbringung seiner vertraglichen Leistungen legte das Unternehmen dem Verbraucher die entsprechende Rechnung vor. Dieser beglich die Rechnung nicht, sondern widerrief den Vertrag.

Entscheidung des EuGH

Mit seinem Urteil beantwortete der Gerichtshof das Ersuchen des deutschen Gerichts dahingehend, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

In seiner Begründung merkt der EuGH an, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen soll. Hier stehe der Verbraucher nämlich möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder sei einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Daher ist die Information über das Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Hinsichtlich der Frage des vom Verbraucher auf diese Weise erzielten Vermögenszuwachses und des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung weist der EuGH darauf hin, dass das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, in Gefahr geriete, falls zugelassen würde, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs Kosten entstehen könnten, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 17. Mai 2023 (C-97/22) DC (Rétractation après l’exécution du contrat). – EuGH-PRESSEMITTEILUNG Nr. 79/23 vom 17. Mai 2023.

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