BMF: Anwendung der Mitteilungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. Juni 2023 eine Neufassung des Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung veröffentlicht.
Hintergrund
Aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2432) sowie der Aufnahme klarstellender Aussagen zur Behandlung von Darlehen ist eine aktualisierte Gesamtfassung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung in Form einer Neufassung erforderlich.
Die Mitteilungsverordnung , die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :009 - BStBl I Seite 848, das durch das BMF- Schreiben vom 10. Oktober 2022 - IV A 3 - S 0229/22/10002 :001 – BStBl I Seite 1403 ergänzt worden ist.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 9. Juni, IV A 3 - S 0229/22/10002 :002; IV D 1 - S 0229/22/10002 :002.