BMF: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24. Juli 2023 ein Schreiben zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem BMF-Schreiben nimmt das BMF Stellung zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2352).

Inhalt des Schreibens

I. Persönlicher Anwendungsbereich

II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Maßgebliche Leistung
2. Begünstigte Photovoltaikanlagen
3. Umfang der Steuerbefreiung
4. Prüfung der Höchstgrenzen
a. Objektbezogene Prüfung
b. Subjektbezogene Prüfung
c) Wechsel in/aus Steuerpflicht / Unterjährige Anwendung der Vorschrift
5. Auswirkungen der Steuerbefreiung auf § 7g EStG
6. Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Absatz 1 EStG
7. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 6 Absatz 3 und 5 EStG
8. Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) in Altfällen
9. Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
10. Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird
11. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG

Anwendung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).

Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202) sind für
Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (a. a. O.) zu stellen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 17. Juli 2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001.

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