Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter und zeitnaher Spende an Stiftung

Der steuerliche Abzug einer gemeinnützigen Zuwendung an eine Stiftung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Stiftung dem Zahlenden - in zeitlichem Zusammenhang - einen gleich hohen Betrag als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und die Zinserträge zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Hintergrund

Der Kläger hat 2011 eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Es wurde ein Grundstiftungskapital (d. h. das Vermögen, das von der Stiftung dauerhaft erhalten werden muss) von 50.000 € vorgesehen, das jederzeit satzungsgemäß erhöht werden kann. Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Mitgliedern (dem Kläger und seiner Lebensgefährtin).

Am 19. Dezember und am 29. Dezember 2011 überwies der Kläger einen Gesamtbetrag von 400.000 € als "Beitrag zum Grundstockvermögen" an die Stiftung. Die Stiftung stellte eine Steuerbescheinigung für Spenden aus, die der Kläger unterzeichnete. Am 27. Dezember 2011 schlossen der Kläger und die Stiftung zwei Darlehensverträge, auf deren Grundlage die Stiftung dem Kläger zwei Darlehen in Höhe von jeweils 200.000 € gewährte, die mit 3,5 % p.a. verzinst und für den Erwerb von Immobilien verwendet und mit Endfälligkeit am 1. Januar 2022 zurückgezahlt werden sollten; eine vorzeitige Rückzahlung durch den Kläger war zulässig.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Zahlungen an die Stiftung wegen des engen Zusammenhangs mit den im Gegenzug gewährten Darlehen nicht als gemeinnützige Spenden abzugsfähig seien. Das sächsische Finanzgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen: Die Zahlungen des Klägers an die Stiftung seien nicht unentgeltlich, wie es für den steuerlichen Spendenabzug erforderlich ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision des Klägers statt, hat die Sache aber zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen.

Da der Spendenabzug voraussetzt, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt, darf mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.

Kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Der BFH sah in der Transaktion auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung). Dem Einwand des Finanzamts, dass der Kläger ohne Belastung seiner Liquidität einen erheblichen steuerlichen Vorteil hatte, war für den BFH nicht entscheidungserheblich. Denn, so der BFH, der gestiftete Betrag sei endgültig in den gemeinnützigen Bereich übergegangen und der Verfügung des Klägers entzogen. Hätte der Kläger den gestifteten Betrag mit einem Bankdarlehen finanziert, wäre seine Liquidität ebenso wenig belastet gewesen, aber derselbe steuerliche Vorteil eingetreten.

Zurückweisung an das Finanzgericht: Der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil - unabhängig vom formalrechtlichen Klärungsbedarf zum möglichen Ablauf der Festsetzungsfrist - die vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um dessen Einschätzung zu rechtfertigen, die Zahlungen des Klägers an die Stiftung seien wegen ihm gewährter Vorteile nicht als unentgeltlich und damit nicht als Spende anzusehen.

Außerdem müsse das Finanzgericht noch endgültig den Fremdvergleichscharakter des Darlehens und den vereinbarten Zinssatz prüfen und feststellen. Drittens, so der BFH, erhalte der Kläger durch die Zurückverweisung zudem Gelegenheit, seinen - mehrfach geäußerten - Vortrag näher zu substantiieren und gegebenenfalls nachzuweisen, das hier gewählte Modell sei im Stiftungswesen üblich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26. April 2023 (X R 4/22) – veröffentlicht am 31. August 2023.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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