Steuern auf die rückwirkend erklärte Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern, welche aufgrund einer durch die Erben rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hintergrund

Nach dem Tod des Erblassers in 2016 erklärten die Kläger als Erben rückwirkend für einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers im Jahr 2016 die Aufgabe dessen vormaligen land- und forstwirtschaftlichen (LuF) Betriebs. Aufgrund dessen ergab sich ein Aufgabegewinn. Das Finanzamt setzte daraufhin die Einkommensteuer für das Jahr 2016 fest. Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die aus der Betriebsaufgabe resultierende Einkommensteuer nicht und ließ sie daher auch nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Dagegen wandten sich die Kläger. Das Finanzgericht München hatte die Klage abgelehnt.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb "für den Erblasser" als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht. Bereits zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, also beim Tod des Erblassers, steht fest, dass die Belastung kraft Gesetzes mit Ablauf des Todesjahres eintreten wird.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerrechtlich rückwirkend die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklären. In diesem Fall können sie die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Abzug bringen.

Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung im Sinne des § 16 Abs. 3b Satz 2 EStG abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging.

Fundstelle

BFH. Urteil vom 10. Mai 2023 (II R 3/21) – veröffentlicht am 28. September 2023.

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