EuGH: Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt Widerrufsrecht aus

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kfz ohne Kaufverpflichtung abschließt, kein Widerrufsrecht hat. Allerdings kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit den Widerruf erklären.

Hintergrund

Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens.

Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig.

Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsabschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren.

Entscheidung des EuGH

Einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, steht kein Widerrufsrecht zu, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

In Bezug auf die Kreditverträge stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 BMW Bank u. a. - EuGH-Pressemitteilung Nr. 201/23 vom 21.12.23.

To the top