Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei einer KGaA

Der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA an dem Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Auch wenn der hierzu in § 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" nach dem Gesetzeswortlaut nur auf "Mitunternehmer" bezogen wird, gilt er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA.

Hintergrund

Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei Mitunternehmerschaften oder bei KGaA der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.

Vor dem BFH war die Frage zu klären, ob sich der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA an dem Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel richtet. Finanzamt und auch das Finanzgericht hatten diese Frage bejaht, die Klage wurde insoweit abgewiesen (Finanzgericht Münster, Urteil 9 K 149/17 F vom 4.12.2019). Dabei gingen sie davon aus, dass die Anteile der Beigeladenen zu 1. und zu 2. am Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne die Berücksichtigung von Vorabgewinnen, z.B. steuerrechtliche Sondervergütungen oder gewinnabhängige Vorabgewinnanteile) festzustellen sind.

Entscheidung des BFH

Das Urteil der Vorinstanz war aufzuheben, soweit es die Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2012 und 2013 betrifft, da das Finanzgericht insoweit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der jeweilige Anteil des Beigeladenen zu 1. ohne Einbeziehung der gewinnabhängigen Tantiemen festzustellen war.

Hinsichtlich der gewinnunabhängigen Vergütungsteile ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Bei einer rechtsformspezifischen Auslegung des Begriffs des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" ist der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbare "Teil des Gewinns", der an phG "als Vergütung (Tantieme) verteilt wird" und der zu den gewerblichen Einkünften der phG führt, ebenfalls Gegenstand der Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel.

Der BFH geht davon aus, dass für die in § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG angeordnete "Anteilsfeststellung" für den Anwendungsbereich der phG einer KGaA der in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" (für Mitunternehmer) entsprechend anzuwenden ist.

Zunächst, so der BFH, stehe außer Zweifel, dass der in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" seinem Wortlaut nach die phG nicht anspricht. Dort ist nur vom "Anteil eines Mitunternehmers" am Gewerbesteuermessbetrag sowie "seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft" die Rede. Was genau in den "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel" einzubeziehen ist, ergebe sich nach Maßgabe des Gesetzes jedoch rechtsformspezifisch.

Bei einer rechtsformspezifischen Auslegung dieses Begriffs (siehe hierzu: Rz. 18 bis Rz. 21 im Urteil) sei der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbare "Teil des Gewinns", der an phG "als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird" und der zu den gewerblichen Einkünften der phG führt, Gegenstand des fraglichen Aufteilungsmaßstabes.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24. Januar 2024, I R 54/20 - veröffentlicht am 2. Mai 2024.

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