Zur Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste gemäß § 15a EStG

§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Wegfall eines verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).

Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass § 8c KStG a.F. auch auf die einer Körperschaft als Mitunternehmerin zuzurechnenden verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG anwendbar sei und zu deren Untergang führe (vgl. BMF, Schreiben vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2).

Die Klage dagegen vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.

Für die durch das Finanzamt vorgenommene Kürzung des verrechenbaren Verlustes fehlt eine Rechtsgrundlage, denn § 8c KStG a.F. ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden, anwendbar.

Wie bereits die Überschrift zeigt, trifft § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. eine Regelung über den Verlustabzug von Körperschaften. Dementsprechend gilt die Regelung nur für Verluste von Körperschaften.

Die für den Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs angeordnete Rechtsfolge ‑das heißt die Nichtabziehbarkeit und damit der Wegfall nicht genutzter Verluste‑ kann folglich nur Verluste der Körperschaft betreffen (vgl. auch Zerwas/Fröhlich, DStR 2007, 1933, 1936) und nur auf der Ebene der Körperschaft eintreten.

Dementsprechend können Verluste, die eine Körperschaft als Mitunternehmerin einer KG erleidet, erst auf der Ebene der Körperschaft den Beschränkungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. unterliegen.

Auf eine Personengesellschaft, die Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist (hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013, 2 BvR 2677/11, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 20, 333, Rz 6), ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. hingegen nicht (unmittelbar) anwendbar (vgl. auch HHR/Suchanek, § 8c KStG Rz 32c; Mühlhausen, Ubg 2015, 207).

Auch auf Verluste einer KG, die einer als Kommanditistin beteiligten Körperschaft zugerechnet werden und die dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15a EStG unterliegen, ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. nicht anwendbar.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24. April 2024 (IV R 27/21), veröffentlicht am 6. Juni 2024.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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