Grunderwerbsteuer - Erfüllt die Verkürzung der Beteiligungskette den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Verkürzung der Beteiligungskette den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG erfüllt.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die grunderwerbsteuerliche Beurteilung der im Oktober 2021 erfolgten Veräußerung aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (Klägerin/A GmbH) durch ihre Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft/D GmbH) an die Alleingesellschafterin der D GmbH (Großmuttergesellschaft/F GmbH) („Verkürzung der Beteiligungskette“).
Die F GmbH hatte zuvor im Jahr 2019 alle Anteile an der D GmbH im Wege einer nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung erworben.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass der vorliegende Erwerb der Anteile durch die F GmbH im Oktober 2021 gemäß § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG (Übergang von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften auf neue Gesellschafter) der Besteuerung unterliege.
Es bestätigt damit die entsprechende Rechtsauffassung des Beklagten.
Für eine (klägerseitig gewünschte) Auslegung dahingehend, dass die F GmbH mit Blick auf die zuvor bestehende mittelbare Beteiligung auch als sog. Altgesellschafterin der A GmbH (und nicht nur der D GmbH) anzusehen sei, bestehe nach Auffassung des Finanzgerichts kein Raum. Die A GmbH war auch i.S.v. § 1 Abs. 2b GrEStG grundbesitzend.
Aus den Entscheidungen des BFH v. 1.12.2021 (II R 44/18) und v. 14.12.2022 (II R 40/20) sei nicht zu entnehmen, dass die Grundstücke – infolge der im Jahr 2019 durch die F GmbH verwirklichten Anteilsvereinigung– fortan (dauerhaft) nur der F GmbH und nicht mehr der Klägerin zuzurechnen wären.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 1 Abs. 2b GrEStG bestanden nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2024 (5 K 2022/23); die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 24/24 anhängig.