EuGH: Diskriminierung durch Steuerbefreiung nur von extern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen
In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs erkannt, wenn zur Minderung des Anlagerisikos eine formale gesetzliche Voraussetzung besteht, wonach die Befreiung von der Körperschaftsteuer nur Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten sei, die von einem externen Rechtsträger verwaltet werden.
Hintergrund
Interne/externe Kapitalverwaltung: Kapitalanlagegesetzbuch und AIFM-Richtlinie unterscheiden zwischen dem Investmentvermögen selbst (AIF) und dessen Verwalter, der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bei der internen Verwaltung sind Verwalter und Fonds ein- und dieselbe rechtliche Einheit. Bei der externen Verwaltung sind Verwalter und Fonds rechtlich voneinander getrennt und nicht personenidentisch. Nur die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Fonds verwalten.
Polen hat sich in Ausübung seiner Steuerautonomie für eine Steuerbefreiung nur extern, nicht aber intern verwalteter Investmentfonds entschieden. Zugleich ist nach polnischem Recht die Errichtung intern verwalteter Investmentfonds nicht möglich. Dies steht im Einklang mit dem Sekundärrecht der Union, wonach die Mitgliedstaaten zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, sowohl intern als auch extern verwaltete Investmentfonds in ihrem nationalen Recht zuzulassen.
Nun war fraglich, ob die Ausübung eines unionsrechtlich zulässigen Wahlrechts eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann, wenn andere Mitgliedstaaten ihr Wahlrecht in einer anderen Art und Weise ausüben, so dass außerhalb Polens auch intern verwaltete Investmentfonds existieren. Muss diesen dann in Polen dieselbe Steuerbefreiung wie extern verwalteten Investmentfonds gewährt werden, oder können die unterschiedlichen Rechtsformen auch steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden?
Entscheidung des EuGH
Art. 63 Abs. 1 AEUV über den freien Kapitalverkehr steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsehen, dass nur ein von einem externen Rechtsträger verwalteter Organismus für gemeinsame Anlagen, der auf der Grundlage einer Zulassung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörden seines Sitzstaats tätig ist, von der Körperschaftsteuer für erzielte Kapitaleinkünfte befreit werden kann und eine solche Befreiung nicht für nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten intern verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen gewährt wird, wenn das Recht des ersten Mitgliedstaats nur die Gründung von extern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen zulässt.
Zur Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Rz. 57 – 77)
Rechtsvorschriften, die eine solche Voraussetzung einführen, sind geeignet, gebietsfremde Organismen für gemeinsame Anlagen davon abzuhalten, in Aktien von an der Warschauer Börse notierten Gesellschaften, in Anleihen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Polen sowie in Anleihen des polnischen Staates zu investieren, und stellen daher eine nach Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
Zum Vorliegen objektiv vergleichbarer Situationen (Rz. 78 – 89)
Nach der Spruchpraxis des EuGH sind Ungleichbehandlungen nur zulässig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind.
Für den EuGH ist davon auszugehen, dass sich ein intern verwalteter Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einkünfte von Organismen für gemeinsame Anlagen von der Steuer befreit werden sollen und mit denen die mittels solcher Organismen getätigten Investitionen steuerlich den Direktinvestitionen gleichgestellt werden sollen, nicht in einer objektiv anderen Situation befindet als ein extern verwalteter Organismus für gemeinsame Anlagen.
Zum Bestehen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses (Rz. 90 – 105)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen vorgetragen, das von Polen verfolgte Ziel eines wirksamen Anlegerschutzes stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Anders jedoch die Argumentation des EuGH: Eine steuerliche Maßnahme, die Investitionen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und dort der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörden unterliegt, aber intern verwaltet wird, weniger attraktiv machen soll, könne nicht als geeignet angesehen werden, das angestrebte Ziel des Anlegerschutzes zu erreichen.
Die polnische Regierung hatte unter anderem vorgetragen, dass mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften auch Missbrauch verhindert werden solle. Da sich diese Regierung jedoch darauf beschränkt, ohne nähere Angaben auf eine solche Rechtfertigung hinzuweisen, ohne einen Zusammenhang zwischen der Art der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen und einer etwaigen Missbrauchsgefahr herzustellen, könne ihr Vorbringen hierzu keinen Erfolg haben, so der EuGH.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 in der Rechtssache C‑18/23 Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej.