EuGH: Finanzielle Sanktionen für fünf Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung der „Whistleblower“-Richtlinie

Wegen Vertragsverletzung hat der Europäische Gerichtshof fünf Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung der „Whistleblower“-Richtlinie zu finanziellen Sanktionen verurteilt. Sie müssen jeweils einen Pauschalbetrag an die Kommission zahlen. Estland muss, falls es die Richtlinie noch immer nicht umgesetzt hat, außerdem ein tägliches Zwangsgeld zahlen.

Hintergrund

Im Rahmen mehrerer gesonderter Klagen hat die EU-Kommission beantragt, festzustellen, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-Richtlinie verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben. Außerdem hat die Kommission beantragt, gegen jeden dieser Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen zu verhängen. Was Estland betrifft, hat die Kommission für den Fall, dass seine Vertragsverletzung – die zu dem Zeitpunkt, zu dem beim Gerichtshof die Klage gegen diesen Mitgliedstaat erhoben wurde, noch bestand – zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch andauert, beantragt, gegen Estland ein Zwangsgeld zu verhängen.

Entscheidung

Der Gerichtshof weist in seinen Urteilen auf die Bedeutung hin, die der Umsetzung dieser Richtlinie angesichts des hohen Schutzniveaus zukommt, welches die Richtlinie Hinweisgebern gewährt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht melden und gibt den Klagen der Kommission statt. Das Vorbringen der betroffenen Mitgliedstaaten weist der EuGH insofern zurück und verurteilt diese zu den in der Pressemitteilung des EuGH Nr. 29/25 konkret aufgeführten finanziellen Sanktionen.

Fundstelle

EuGH, Pressemitteilung Nr. 29/25 vom 6. März 2025 (mit weiteren Urteilsnachweisen).

Die englische Version dieser Pressemitteilung finden Sie hier.

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