BMF: Neues Schreiben zur Zinsschranke
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24. März 2025 ein neues Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG)) veröffentlicht.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF nun zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.
Inhalt des Schreibens
I. Zeitliche Anwendung
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)
IV. Gesellschafterfremdfinanzierung
V. Öffentliche Private Partnerschaften
VI. Öffentliche Hand
VII. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
Anwendung
Das Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 24. März 2025, IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001.