Bundesfinanzhof hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform  

Der BFH hat in drei Verfahren (Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens - die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden - für verfassungskonform hält. 

Das FA hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens berechnet und den festgestellten Grundsteuerwert dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Die FG wiesen die daraufhin eingereichten Klagen als unbegründet zurück. Ihrer Auffassung nach waren die Bewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnung der Grundsteuer zutreffend.   

Die BFH-Richter bestätigten die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Sie seien nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das BVerfG komme daher nicht in Betracht. 

Auswirkungen auf Steuerpflichtige 

Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.  Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Fundstelle

BFH-Verfahren II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

 

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