Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung.

Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers.

Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Richterliche Entscheidung

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Köln urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent anzuwenden sei.

Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen.

Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.

Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Gerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Krypto-währungen.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. September 2025 (3 K 194/23); die Revision ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 23/25 anhängig, vgl. die Pressemitteilung vom 26. Januar 2026.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

 

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