BMF: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. März 2026 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es, ausgehend von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Stellung genommen.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 (siehe unseren Blogbeitrag) entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

Der Rechtsprechung des BFH folgt das BMF:

Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden.

Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nummer 2 UStG bestimmt wird.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 3. März 2026, III C 3 - S 7117-e/00003/005/058.

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