EuGH zur Tabaksteuer: Kein steuerbefreiter Eigenverbrauch bei Erwerb und Beförderung von Waren und unentgeltlicher Weitergabe
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In zwei verbundenen Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es sich bei einem Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Mitgliedstaat nicht um einen von der Tabaksteuer befreiten „Eigenbedarf“ handelt. Der Begriff „Eigenbedarf“ könne im Licht des Ziels der Bekämpfung von Steuermissbrauch den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten nicht einschließen.
Hintergrund
Die beiden Rechtsstreitigkeiten betreffen die Zahlung der Tabaksteuer in Bezug auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die diese Personen von Polen nach Deutschland befördert haben. Eine Befreiung besteht nach § 22 Tabaksteuergesetz (TStG) für Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert. Nach § 39 (2) der Tabaksteuerverordnung (TabStV) gilt die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf. Diese letztere Regelung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Rechtssache T‑685/24: In 2022 wurde A mit seinem Pkw aus Polen kommend bei seiner Ankunft in Deutschland von den Zollbehörden kontrolliert. Sie stellten fest, dass er 800 Zigaretten mit polnischer Steuermarke mitführte. Er gab an, die Zigaretten für einen Bekannten mitzuführen und selbst Nichtraucher zu sein.
Rechtssache T‑686/24: Am 27. April 2023 kontrollierten die Zollbehörden bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze B, der aus Polen kam. Dabei erklärte B, zwei Stangen Zigaretten und eine Stange erhitzten Tabaks (Heets) mit polnischen Steuerzeichen bei sich zu führen. Zu diesem Punkt gab B an, die zwei Stangen Zigaretten seien zu seiner persönlichen Verwendung bestimmt, während der erhitzte Tabak für seine Tochter als Geschenk bestimmt sei.
Für das vorlegende Finanzgericht war unter anderem die Frage relevant, ob ein Erwerb von Tabakwaren für den Eigenbedarf vorliegen kann, wenn die Tabakwaren von einer Privatperson im Hinblick auf die Abgabe an eine andere Person erworben wurden, oder ob davon auszugehen ist, dass jede Absicht der Weitergabe, auch unentgeltlich, es ausschließt, dass die Tabakwaren als von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben angesehen werden.
Entscheidung
In seinem Urteil hat der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit EU-Recht festgestellt.
Vorab weist das Gericht auf folgendes hin: Einige Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung sind nicht klar und eindeutig. Dies gelte auch, so das vorlegende Finanzgericht, für die deutsche Fassung (Eigenbedarf). Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen im Licht der hier vorliegenden unterschiedlichen Sprachfassungen jedoch einheitlich und eng ausgelegt und angewandt werden.
Das erklärte Ziel des § 39 TabStV ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen vorzubeugen. Die Mitgliedstaaten sollen die genannten Risiken insbesondere durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen eindämmen können. Zwar unterliegt insoweit die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken einer strengen digitalen Rückverfolgbarkeit mittels elektronischer Verwaltungsdokumente, doch ist die Beförderung solcher Waren durch eine Privatperson durch eine Befreiung von jeglichen Verwaltungsformalitäten gekennzeichnet, so der EuGH.
Bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ unter Einschluss auch der Weitergabe an andere Privatpersonen bestünde die Gefahr einer Schwächung der Steuer- und Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten, indem es dem Endverbraucher ermöglicht würde, die steuerliche Belastung zu vermeiden, die vom Verbrauch der betreffenden Waren abhalten soll.
Zwar hat der Gerichtshof – worauf das vorlegende Finanzgericht hingewiesen hat – in der Rechtssache, in der das Urteil Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen) ergangen ist, den Begriff „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97(38) über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels dahin ausgelegt, dass er Produkte umfasst, die an einen Dritten verschenkt werden sollen, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen. Der Begriff „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ entspricht jedoch nicht dem Ausdruck „Eigenbedarf“ in Art. 32 der Richtlinie 2008/118.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 20. Mai 2026 in den verbundenen Rechtssachen T‑685/24 Jelgratz und T‑686/24 Buchgint.