EuGH zur Auslegung des Missbrauchsverbots der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

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In einem Vorabentscheidungsersuchen aus Litauen ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage des Missbrauchs der Quellensteuerbefreiung auf Dividendenausschüttung an eine in Zypern ansässige Muttergesellschaft befasst. Die Generalanwältin vertritt in ihren Schlussanträgen unter anderem die Auffassung, dass eine missbräuchliche Gestaltung auch dann vorliegen kann, wenn die Muttergesellschaft im EU-Ausland tatsächlich wirtschaftlich tätig ist und nicht "rein künstlich" operiert aber im Wege einer unangemessenen Gestaltung agiert.

Hintergrund

Neo ist eine in der Republik Litauen gegründete juristische Person, deren Anteile seit dem 10. August 2005 bis heute zu 100 % von Retal Industries Ltd., einer zyprischen Gesellschaft, gehalten werden. Im Ausgangsverfahren wendet sich Neo gegen eine Entscheidung der litauischen Steuerinspektion, die Neo die Befreiung vom Quellensteuerabzug in Litauen versagte, weil Neo diese missbräuchlich erlangt habe. Neo habe ihre Gewinne zwar an ihre wirtschaftlich tätige zyprische Muttergesellschaft ausgeschüttet. Diese habe die Gewinne aber sodann im Wege einer als unangemessene Gestaltung zu qualifizierenden Transaktionskette über eine weitere zyprische „Großmutter“-Gesellschaft an die hinter der Unternehmensgruppe stehende natürliche Person weiterausgeschüttet.

Schlussanträge

Zu den insgesamt sechs Vorlagefragen zieht Generalanwältin Kokott in ihren sehr ausführlichen (und der Komplexität des Falles geschuldeten) Schlussanträge das folgende Fazit:

Ein Missbrauch der Quellensteuerbefreiung kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die dividendenempfangende Muttergesellschaft Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, die Dividenden aber im Wege einer unangemessenen Gestaltung an den Endbegünstigten (gemeint ist die hinter der Unternehmensgruppe stehende natürliche Person) weiterleitet (erste Frage, RZ 37 - 75). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die als unangemessene Gestaltung zu qualifizierende Transaktion innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgt, sofern eine missbräuchliche Gesamtplanung vorliegt, die eine rechtswidrige Nichtbesteuerung des Endbegünstigten bezweckt (dritte und vierte Frage, RZ 76 - 90). Die bloße betragsmäßige Übereinstimmung der ausgeschütteten Dividenden ist wie der enge zeitliche Zusammenhang von Bezug und Weiterausschüttung weder Indiz noch Voraussetzung für einen solchen Missbrauch (zweite und fünfte Frage, 91 - 94). Soweit im Hinblick auf den „Zweck“ einer Steuergestaltung subjektive Umstände zu berücksichtigen sind, kommt es in erster Linie auf die Kenntnis desjenigen an, der die Entscheidung für die Gestaltung trifft, das sind in der Regel die Gesellschafter (sechste Frage, RZ 95 - 97).

Ein Missbrauch trotz Nutzungsberechtigung bei missbräuchlicher Gesamtplanung ist zum Beispiel anzunehmen, so die GA zu einem Kernpunkt des Vorabentscheidungsersuchens, wenn die Mutter-Tochter-Richtlinie ausgenutzt wird, um zugunsten des Endbegünstigten Einkünfte zu generieren, die bei diesem rechtswidrig nicht besteuert werden können. Das ist etwa der Fall, wenn eine Tochtergesellschaft Dividenden an ihre nutzungsberechtigte Muttergesellschaft ausschüttet, um diese im Wege weiterer Transaktionen über sogenannte nicht kooperierende Offshore-Staaten zu verschleiern, so dass der Ansässigkeitsstaat des Endbegünstigten keine Informationen über die „letzte“ Ausschüttung erhält und diese somit nicht besteuern kann.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 21. Mai 2026 in der Rechtssache C203/25 Neo Group.

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