Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs?
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Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einherging. Ferner erbte er im Jahr 2013 den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. In den Streitjahren beantragte er die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Die Kläger argumentierten, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.
Im Einspruchsverfahren erläuterten die Kläger, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt dennoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 €.
Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Hinsichtlich der Einkommensteuern (IAB) 2017 bis 2019 erklärte der BFH den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide 2017 bis 2019 hat der BFH der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz insoweit aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.
Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26).
Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.
Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.
Das Finanzgericht hat zwar angenommen, die Tätigkeiten des Klägers ergänzten einander. Es hat jedoch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, worin diese gegenseitige Ergänzung bestanden habe. Das Finanzgericht wird weitere Feststellungen zu den Verhältnissen des hier zu beurteilenden Einzelfalls treffen und diese erneut würdigen müssen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 8/23), veröffentlicht am 16. Juli 2026.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.