BMF: Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG); Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Inhalt des Schreibens
A. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags
B. Personengesellschaft als Organträger
I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft
II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft
1. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit
1.1 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding
1.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften
1.3 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
2. Betriebsaufspaltung
3. Zeitliche Aspekte
Ein zentraler Punkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Vertrag für mindestens fünf Jahre geschlossen werden, um die steuerliche Anerkennung einer Organschaft zu gewährleisten. Das BMF stellt klar, dass die zivilrechtliche Wirksamkeit entscheidend ist. Dabei wird akzeptiert, dass die Vertragslaufzeit erst mit dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, auch wenn die vertragliche Unterzeichnung früher datiert ist.
Darüber hinaus fokussiert das Schreiben auf Personengesellschaften als Organträger. Diese müssen eine finanzielle Eingliederung direkt in Relation zur Personengesellschaft vorweisen, das heißt, die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft liegen. Zudem muss die Personengesellschaft eine eigenständige, nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit nachweisen, um sogenannte Mehrmütterorganschaften zu verhindern.
Für Holdinggesellschaften bedeutet dies konkret: Sie können nur dann als Organträger fungieren, wenn sie tatsächlich geschäftsleitend aktiv sind und Beteiligungen an mehreren Tochterkapitalgesellschaften halten. Allein der Abschluss eines Beherrschungsvertrags reicht nicht aus.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. November 2005 - IV B 7-S 2770-24/05 - (BStBl 2005 I S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17. Juli 2026, IV C 2 - S 2770/00042/002/081.