Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag (hier: das Fehlen einer automatischen Verlängerungsklausel nach Ablauf der Mindestlaufzeit) durch einen notariellen Nachtragsvermerk jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung entfalten, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen selbst ergibt.
Mit Datum vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen veröffentlicht. Diese Anweisung findet Anwendung für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung vom 10. November 2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist.
Durch Artikel 15 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 wurde der Wortlaut des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG angepasst und um einen Verweis auf den im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) neu eingeführten Restrukturierungsplan ergänzt. Dies hat erneuten Handlungsbedarf bei Alt-EAV ohne dynamischen Verweis auf § 302 AktG zur Folge.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden.