Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
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Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein. Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in der Republik Österreich, war alleinige Gesellschafterin der B GmbH mit Sitz im Inland. Das Vermögen der B GmbH bestand im Wesentlichen aus Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften der A Gruppe.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 15.06.2012 wurde die B GmbH im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 auf die Klägerin verschmolzen. Die gemeinen Werte der übergehenden Wirtschaftsgüter wurden mit Hilfe eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27.06.2012 ermittelt. Das Gutachten ging nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) vor. Das Gutachten ermittelte einen negativen DCF-Wert als "Unternehmensgesamtwert".
Diesen Wert wies die B GmbH in ihrer steuerlichen Schlussbilanz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 als negativen Geschäfts- oder Firmenwert aus.
Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der negative Geschäfts- oder Firmenwert nicht anzusetzen sei, da der Substanzwert des Betriebsvermögens die steuerliche Wertuntergrenze sei. Es versagte daher den Ansatz des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts.
Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Für die Ermittlung des Verschmelzungsergebnisses sind in der steuerlichen Schlussbilanz der B GmbH die auf die Klägerin übergegangenen Wirtschaftsgüter einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Für die Bestimmung des gemeinen Werts eines Wirtschaftsguts ist auf § 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) zurückzugreifen. Der Begriff des gemeinen Werts ist weder im Umwandlungssteuergesetz 2006 noch im Einkommensteuergesetz (EStG) oder im Körperschaftsteuergesetz legal definiert, so dass § 9 BewG auch für Zwecke der ertragsteuerrechtlichen Bewertung Anwendung findet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 BewG alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, nicht hingegen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann jedoch nicht mit einem negativen Wert angesetzt werden, da der in dessen Berechnung eingehende Substanzwert der Sachgesamtheit der B GmbH nicht unterschritten werden darf.
Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden.
Der Senat vermag jedoch nicht zu beurteilen, ob die wirtschaftlichen Umstände, die sich in dem durch die Klägerin gebildeten negativen Geschäfts- oder Firmenwert widerspiegeln, stattdessen in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt werden können, da das FG dazu keine Feststellungen getroffen hat. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 23. April 2026 (X R 34/21), veröffentlicht am 24. September 2026.