Neues zum EEG (Teil 3): Anstehende Neuerungen im Jahr 2025

Auf gesetzgeberischer Ebene wird das Jahr 2025 voraussichtlich erst nach den Neuwahlen im Februar und der anschließenden Regierungsbildung an Fahrt aufnehmen. Einige wichtige Neuerungen könnten jedoch auch vorher noch verabschiedet werden.

Die Blog-Reihe soll regelmäßig Einblicke in die Praxiserfahrungen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EEG geben. 

Auf gesetzgeberischer Ebene stehen Neuerungen im Energierecht im Fokus, die flexible Netzanschlussvereinbarungen zur Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen einführen. Diese Regelungen sollen den Netzausbau effizienter gestalten und die Integration erneuerbarer Energien durch eine vereinfachte Direktvermarktung im EEG stärken. Die geplanten Maßnahmen bieten sowohl für Anlagen- als auch Netzbetreiber neue Möglichkeiten, stehen jedoch vor der Herausforderung, rechtzeitig umgesetzt zu werden, um bestehende Engpässe zu überwinden.

Mit dem Bruch der Ampelkoalition schrumpften zwar die Inhalte der anstehenden EnWG-Novelle. Bestand haben sollen jedoch weiterhin die Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen. Diese sind im abgeänderten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BT-Drs. 20/14235) weiterhin enthalten. Bei einer solchen flexiblen Netzanschlussvereinbarung wird die installierte Leistung der Anlage anschlussseitig nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt. Die Netzanschlussleistung liegt konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der Anlage („Überbauung“). Grundsätzlich ist der Abschluss entsprechender Vereinbarungen für alle Typen von Anlagen und alle Netzebenen denkbar und wird auch bereits vereinzelt in der Praxis angewandt. Der Gesetzentwurf sieht zwei Regelungen mit Rahmenbedingungen für flexible Netzanschlussvereinbarungen vor: Eine Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG-E für alle Anlagenarten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sowie eine Regelung in § 8a EEG-E für Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG. Vertragliche Mindestinhalte einer entsprechenden Vereinbarung sind die Höhe der Entnahme- oder Einspeiseleistung bzw. der begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung, Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung bzw. Zeitfenster mit (ggf.) unterschiedlich hoch begrenzen maximalen Wirkleistungseinspeisungen, Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung bzw. Dauer der Begrenzung sowie ggf. anschließend geltenden Regelungen, Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung sowie Haftung des Anschlussnehmers bzw. Anlagenbetreibers bei Überschreitung der Begrenzung. Der Gesetzentwurf enthält auch eine Klarstellung, wonach im Rahmen einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung auch die gemeinschaftliche Nutzung der Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch unterschiedliche Anlagentypen und Anlagenbetreiber vereinbart werden kann (sog. „cable pooling“).

Hintergrund der Neuregelungen in § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E ist die Umsetzung von Art. 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strommarktrichtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Gebieten einer geringen oder nicht vorhandenen Netzkapazität einen gesetzgeberischen Rahmen zur flexibler Netzanschlussverträge seitens der Netzbetreiber zu schaffen. Die europarechtlichen Vorgaben müssen bis zum 17. Januar 2025 umgesetzt sein.  

Das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung stellt grundsätzlich einen sinnvollen neuen Baustein der Netzanschlussregulierung dar. Der Ansatz dürfte zu einer Beschleunigung der Bereitstellung von Netzanbindungen führen, die sich insbesondere für Stromspeicher als vorteilhaft erweisen dürfte. Stromspeicher sind in der Regel nicht auf eine dauerhafte Bereitstellung der vollen Netzanschlusskapazität angewiesen. Die Neuregelungen sind als „kann“-Vorschriften ausgestaltet und damit verbleibt dem Netzbetreiber ein Ermessen hinsichtlich des Abschlusses flexibler Netzanschlussvereinbarungen. Eine Verpflichtung folgt aus dem Gesetz nicht, der Netzbetreiber kann den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung ablehnen und muss insoweit auch keine spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Begründung einer Ablehnung beachten. Gleichwohl kann das Instrument der Überbauung bei richtiger Anwendung auch im Sinne der Netzbetreiber sein, weil der Netzausbau dadurch besser gesteuert werden kann.

Die grundsätzlichen Probleme im Zusammenhang mit dem stockenden Netzausbau und den fehlenden Investitionsanreizen, die wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 7. August 2024 beleuchtet haben, bleiben bestehen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung Engpässe im Zusammenhang mit Netzanschlüssen nachhaltig zu beseitigen vermag. 

Für Anlagen- sowie Netzbetreiber dürfte es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bereits jetzt angezeigt sein, die Regelungen zu flexiblen Netzanschlussverträgen in ihren Prozessen und Projekten zu berücksichtigen. Aufgrund des drohenden Vertragsverletzungsverfahrens dürfte nicht unwahrscheinlich sein, dass der Entwurf bis zum Ende der Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Neben der vertraglichen Umsetzung spielt dabei etwa auch die Bewertung von Kosteneinsparungen durch geteilte Infrastruktur eine wichtige Rolle. 

Durch den Gesetzentwurf soll zudem im EEG die Direktvermarktung ausgeweitet und entbürokratisiert werden, um dadurch eine stärkere Marktintegration von EE-Anlagen zu erreichen. Unter anderem soll Betreibern von Anlagen mit älteren Wechselrichtern, bei denen keine Einrichtungen zur mehrstufigen oder stufenlosen Steuerung möglich sind, ermöglicht werden, ebenso an der Direktvermarktung teilzunehmen. Die Nutzung des Smart-Meter-Gateways soll für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2028 ausgesetzt werden, wodurch Direktvermarktungsunternehmen Zeit verschafft werden soll, um ihrerseits eine Steuerung über Smart-Meter-Gateways vollumfänglich und massentauglich umzusetzen. 

Ferner soll eine weitgehende Abschaffung der Vergütung bei negativen Preisen erfolgen. Durch eine Änderung des § 51 Abs. 1 EEG soll sich die Förderung für Neuanlagen in jedem Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf null verringern, wie es für Anlagen unter dem EEG 2023 ohnehin ab dem Jahr 2027 vorgesehen war. Hierdurch werden Neuanlagen nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbaren Preissignalen ausgesetzt und die Marktintegration der erneuerbaren Energien wird weiter gestärkt. Für Anlagen soll ein Anreiz geschaffen werden, in Zeiten negativer Preise nicht einzuspeisen, indem der Strom zum Eigenverbrauch, ggf. mit Zwischenspeicherung, genutzt wird. Nicht greifen soll die Regelung zunächst für neue Anlagen mit weniger als 100 Kilowatt, die noch nicht mit intelligenten Messystemen ausgestattet sind und für Anlagen unter zwei Kilowatt Leistung. 

Auch bei diesen weiteren Neuerungen neben dem Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung bleibt abzuwarten, ob sich im Bundestag noch die erforderlichen Mehrheiten für die Verabschiedung des Gesetzes finden. 

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Diese Blog-Reihe wird im regelmäßigen Abstand fortgesetzt.

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