Neues zum EEG (Teil 7): Festlegungsentwürfe der BNetzA zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Bereits am 31. Juli 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Festlegungsverfahren eröffnet. Mit den Festlegungsentwürfe soll die gleichzeitige Nutzung von Stromspeichern für die Optimierung des Eigenverbrauchs und die Teilnahme am Strommarkt ermöglicht werden.
Am 17. September 2025 wurden die Entwürfe der Festlegung veröffentlicht und die Eckpunkte zur Konsultation gestellt. Ziel der Festlegungen ist es, die Potenziale von Speichern und Ladepunkten für die Energiewende besser zu erschließen und gleichzeitig die Förderfähigkeit nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie Umlageprivilegien nach dem Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor (EnFG) zu sichern. Die Konsultation läuft bis zum 24. Oktober 2025. In einem Workshop am 1. Oktober 2025 wird die Möglichkeit geboten, offene Fragen zu diskutieren und Anregungen einzubringen.
Bisher war die Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten im Zusammenhang mit gefördertem EEG-Strom stark eingeschränkt. Die sog. Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) erlaubte eine Förderung nur, wenn ausschließlich erneuerbarer Strom gespeichert wurde. Sobald auch Netzstrom eingespeichert wurde, entfiel die Förderfähigkeit. Ladepunkte konnten bislang gar nicht als Speicher genutzt werden. Dies führte dazu, dass die Flexibilisierungspotenziale von Speichern und Ladepunkten in der Praxis kaum genutzt wurden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Stromspitzengesetz), sind bereits am 25. Februar 2025 neue Regelungen im EEG und im EnFG in Kraft getreten, die eine aktive Marktteilnahme samt bidirektionaler Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektroautos in Kombination mit EE-Anlagen erleichtern sollen. Die BNetzA beabsichtigt nun, auf Grundlage neu geschaffener Befugnisse (§ 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG), eine Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zu erlassen, um künftig zwei neue gesetzliche Optionen auszugestalten: Die sog. „Abgrenzungsoption“ (§ 19 Abs. 3b EEG) und die sog. „Pauschaloption“ (§ 19 Abs. 3c EEG). Beide Optionen sollen die parallele Nutzung von Eigenverbrauch, Netzeinspeisung und Marktoptimierung ermöglichen – und zwar unter Erhalt der EEG-Förderung und der Umlageprivilegien.
Die Abgrenzungsoption richtet sich an Betreiber, die eine exakte und individuelle Abrechnung ihrer eingespeisten Strommengen wünschen und bereit sind, dafür einen gewissen technischen und organisatorischen Aufwand zu betreiben. Im Kern geht es darum, alle relevanten Anlagen – also Solaranlagen, Speicher und Ladepunkte – hinter einer Einspeisestelle mit viertelstundengenauen, eichrechtskonformen Messsystemen zu erfassen. Die Betreiber ordnen sämtliche Anlagen einer bestimmten Veräußerungsform zu, etwa der geförderten Direktvermarktung mit Marktprämie. Für jede Viertelstunde wird dann rechnerisch exakt bestimmt, wie viel Strom tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt und wie viel aus Netzbezug (zum Beispiel für die Speicherladung) stammt. Die BNetzA gibt hierfür detaillierte Formeln und Vorgaben vor, die eine präzise und rechtssichere Bestimmung ermöglichen. Nur der Anteil, der tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt, ist förderfähig. Der Anteil, der aus Netzstrom stammt und wieder eingespeist wird, kann gegebenenfalls für Umlageprivilegien (wie eine reduzierte KWKG-Umlage) berücksichtigt werden.
Neben den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abgrenzungsoption und den messtechnischen Anforderungen stellt die BNetzA im Festlegungsentwurf auch verschiedene Fallkonstellationen vor, z.B. mit einer einzelnen EE-Anlage, mit mehreren EE-Anlagen oder mit separatem Stromliefervertrag. Dabei sind die gewählten Konstellationen nicht abschließend, auf weitere Konstellationen sollen sich die dargestellten Vorgehensweisen übertragen lassen. Auf Besonderheiten im Fall einer unterjährigen Inanspruchnahme der Abgrenzungsoption wird separat eingegangen.
Die Abgrenzungsoption bietet Präzision und Rechtssicherheit. Das ist insbesondere für Betreiber mit komplexen Anlagenstrukturen oder mehreren Vermarktungsformen wirtschaftlich attraktiv. Auch Ladepunkte für Elektrofahrzeuge werden erstmals wie Speicher behandelt und können in die Abgrenzung einbezogen werden. Allerdings setzt die Abgrenzungsoption eine aufwändige Mess- und Abrechnungstechnik voraus und ist mit einem erhöhten Aufwand bei Messung, Dokumentation und Nachweisführung verbunden. Sie eignet sich daher besonders für größere Betreiber oder solche mit mehreren Anlagen und komplexen Lastprofilen. Ein späterer Wechsel zwischen Abgrenzungs- und Pauschaloption ist möglich, muss aber dokumentiert werden.
Mit der Pauschaloption bietet die BNetzA eine deutlich vereinfachte Alternative. Hier werden die förderfähigen und umlageprivilegierten Strommengen nicht individuell bemessen und abgegrenzt, sondern auf Basis pauschaler gesetzlicher Annahmen bestimmt. Die Zuteilung der Eigenschaften „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ erfolgt auf Basis bestimmter Rahmenumstände und im Rahmen bestimmter Größenordnungen. Damit wird der Messaufwand minimiert.
Pro Jahr gelten bis zu 500 kWh pro kW installierter Solarleistung als förderfähig („Pauschal-Grenze“). Bei mehreren Solaranlagen wird für die Bestimmung dieser Pauschal-Grenze die installierte Leistung aller Solaranlagen hinter der Einspeisestelle mitgezählt. Die gesamte Netzeinspeisung wird viertelstundengenau mit einem einfachen Zweirichtungszähler erfasst. Wird die Pauschal-Grenze überschritten, gilt der überschießende Teil als „saldierungsfähig“ – also als Strom, der aus Netzbezug stammt („zwischengespeicherter Netzstrom“) und für den Umlageprivilegien beansprucht werden können. Es wird nicht mehr unterschieden, ob der eingespeiste Strom direkt aus der Solaranlage, aus dem Speicher oder aus dem Ladepunkt stammt.
Die Pauschaloption ist auf Solaranlagen mit installierter Leistung bis 30 kWp beschränkt. Hinter der Einspeisestelle dürfen ausschließlich Solaranlagen, Speicher und Ladepunkte betrieben werden, die alle dem gleichen Betreiber gehören. Alle Anlagen müssen der Direktvermarktung zugeordnet sein (die Zuordnung zur Veräußerungsform der Einspeisevergütung ist ausgeschlossen). Die Pauschaloption ist sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen anwendbar, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der EU vorliegt und die Festlegung in Kraft tritt.
Der große Vorteil der Pauschaloption liegt im minimalen Messaufaufwand, da aufwändige Abgrenzungen entfallen. Die Pauschaloption eignet sich besonders für private Haushalte, kleine Gewerbebetriebe und die Wohnungswirtschaft, die ohne großen Aufwand von den neuen Möglichkeiten profitieren möchten. Beide Optionen eröffnen erstmals die Möglichkeit, auch Ladepunkte für Elektrofahrzeuge in die Marktintegration einzubeziehen und flexibel zu nutzen.
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Peter Mussaeus
Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf