Neues zum EEG (Teil 9): Eine neue Zahlungspflicht für Anlagenbetreiber – der Refinanzierungsbeitrag

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Mit der EEG-Novelle soll ein neues System eingeführt werden, das Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten hoher Strompreise an den Kosten der Energiewende beteiligt. Hintergrund sind europarechtliche Vorgaben und das Auslaufen der Beihilfegenehmigung des EEG bis Ende 2026.

Dieser Bestandteil der EEG-Novellierung dürfte trotz Verzögerungen in der Frühkoordinierung europarechtlich zwingend sein. Während Artikel 19d der EU-Strommarkt-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1747) vorgibt, dass direkte Preisstützungssysteme für bestimmte erneuerbare Energien zukünftig die Form von zweiseitigen Differenzverträgen oder gleichwertigen Systemen haben müssen, fordert die EU-Kommission für die nächste beihilferechtliche Genehmigung die Einführung einer Abschöpfung. Der Mechanismus der bisherigen Marktprämie wird folglich um eine Abschöpfungsregelung ergänzt. Letztere findet sich im geplanten neuen § 20a EEG 2027 wieder. Die Berechnung der Marktprämie ändert sich dabei nicht.

Bislang konnten EE-Anlagenbetreiber, deren Erlöse den anzulegenden Wert überstiegen, diese behalten. In diesem Rahmen ist nun eine Abschöpfung bei Neuanlagen geplant – jedoch nicht für alle übersteigenden Erlöse. Geplant ist ein sog. Korridor – also ein Bereich, in dem weder abgeschöpft noch gefördert wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht allen Einnahmen, die über dem anzulegenden Wert liegen, eine Abschöpfung droht.

Grundsätzlich sollen Anlagenbetreiber, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag zahlen, wenn der Jahresmarktwert höher ausfällt als der anzulegende Wert. Der Beitrag ist für jede Kilowattstunde erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom zu zahlen und wird gegenüber dem Netzbetreiber entrichtet. Seine Zusammensetzung lässt sich mit folgender Formel darstellen:

Refinanzierungsbeitrag (RB) = Jahresmarktwert (JW) – anzulegender Wert (AW)

Zudem wird der Refinanzierungsbeitrag für Zeiten (viertelstundenbezogen) mit niedrigen Markterlösen angepasst, damit weiterhin ein Anreiz für Stromerzeugung und Einspeisung besteht. Liegt der Refinanzierungsbeitrag über den Einnahmen, wäre ein Weiterbetrieb nicht ökonomisch sinnvoll. Deswegen wird er so modifiziert, dass Anlagenbetreiber nur noch den konkreten Spotmarktpreis abzüglich eines Mindesterlöses an den Netzbetreiber zahlen müssen. Die Abdeckung der laufenden Kosten wird also gewährleistet.

Für Netzbetreiber bedeutet dies, dass sie in Zukunft ermitteln müssen, wie hoch der Refinanzierungsbeitrag in jeder Viertelstunde des Kalenderjahres ist und wie er ggf. angepasst werden muss.

Während der Anwendungsbereich der Abschöpfung zwischengespeicherte Strommengen erfasst, sind einige Kategorien ausgenommen: Dies gilt erstens technologieunabhängig für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW. Zweitens wird Unternehmen in Schwierigkeiten, die keine Förderung nach § 19 Abs. 1 EEG 2027 erhalten, keine Zahlungspflicht auferlegt. Ebenfalls nicht erfasst sind Biomasseanlagen, da sie regelmäßig von höheren Förderkosten betroffen sind, sodass der Jahresmarktwert vermutlich nicht die Förderkosten übersteigt.

Um Umgehungen zu vermeiden, sollen Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW für einen Anspruch auf die Marktprämie spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass für die Anlage eine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb der sechs Monate, soll laut Gesetzesbegründung eine Inanspruchnahme der Marktprämie nicht mehr möglich sein.  Anagenbetreiber erhalten außerdem die einmalige Option, nach § 20b EEWG 2027 bis zum zehnten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme aus der Förderung auszusteigen. Mit dem Ausstieg entfällt nicht nur der Förderanspruch, sondern auch die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags.

Die geplante Novelle soll auch darauf abzielen Power-Purchase-Agreements (PPAs) als zentralen Treiber für den marktorientierten Ausbau erneuerbarer Energien zu stärken und damit mehr Wettbewerb und Innovationskraft in der Branche zu fördern. Nachdem der PPA-Markt zuletzt unter erheblichem Druck stand – u.a. bedingt durch negative Strompreise, wirtschaftliche Unsicherheiten und unklare Rahmenbedingungen – bleibt abzuwarten ob die angestrebten Änderungen die zögerliche Investitionsbereitschaft im Zusammenhang mit PPAs wiederbeleben.

Auch wenn es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen geben kann, sind die zentralen Weichenstellungen europarechtlich vorgezeichnet. Insbesondere Projektentwickler sollten sich daher auf die geänderten Rahmenbedingungen frühzeitig einstellen.

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