Neues zum EEG (Teil 10): Solar im Fokus – Mehr Freifläche, neue Definitionen, Vereinheitlichung und Spitzenkappung
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Mit der geplanten EEG-Novelle sollen zahlreiche Änderungen für eine Vielzahl an Solaranlagen-Typen einhergehen. Dabei fällt auf: Es soll verstärkt auf kostengünstige Freiflächenanlagen gesetzt und sich am Energiewende-Monitoringbericht der 21. Legislaturperiode orientiert werden.
Die Ergebnisse des Energiewende Monitoringberichts sehen unter anderem eine geplante Verschiebung von Ausschreibungsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments hin zu denen des ersten Segments vor. Entsprechend soll das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen) soll in den Jahren 2027 bis 2032 wohl auf jeweils 14.000 MW zu installierende Leistung erhöht werden. Umgekehrt sollen die Ausschreibungsmengen des zweiten Segments auf 1.500 MW jährlich abgesenkt werden. Hintergrund sind die Ergebnisse des Energiewende-Monitoringberichts zum Start der 21. Legislaturperiode. Dort wurde sich für einen kosteneffizienteren PV-Technologiemix ausgesprochen, wonach eine größere Förderung von Freiflächenanlagen die Ausbaukosten reduzieren und den Systemnutzen erhöhen könnten.
Mit den sog. Resilienzausschreibungen für Solar- und Windenergie ist ein Instrument geplant, dass speziell auf die zukünftige Unabhängigkeit von Lieferketten abzielt. Derartige Ausschreibungsverfahren sollen dann neben dem Preis auch qualitative Kriterien berücksichtigen, wie z.B. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cyber- und Datensicherheit, die Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Projektdurchführung, Resilienz sowie Nachhaltigkeit, entweder durch Innovation, Energiesystemintegration oder ökologische Nachhaltigkeit. Die Resilienzausschreibungen ersetzen die bisherigen Innovationsausschreibungen, erhöhen das Ausschreibungsvolumen aber wohl nicht insgesamt. Das dürfte weiterhin ein Kritikpunkt der Erzeugungsbranche bleiben.
Geplant ist außerdem, die Definition der Freiflächenanlagen dahingehend anzupassen, dass Garten-PV-Anlagen zukünftig nicht mehr von dem Begriff erfasst sind. Die Bundesregierung hält die Anwendung der Regelungen für Freiflächen nicht für sachlich angemessen. Gänzlich neu wird die Definition der „Gesamtfläche der Solaranlage des ersten Segments“ eingeführt. Ausschlaggebend ist der äußere Umriss bzw., falls keine Einzäunung besteht, eine gedachte Linie um die äußersten Modulreihen bzw. Anlagenelemente. Das bedeutet: Nicht die überdeckte Fläche, sondern der Gesamtumgriff ist entscheidend. Der neue Begriff soll dann bei der Zulässigkeit von Geboten durch begrenzende Vorgaben berücksichtigt werden.
Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 EG 2027), soll der anzulegende Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh abgesenkt werden. Gleichzeitig sollen die bislang bestehenden Boni für bestimmte Gebäude-PV-Anlagen wegfallen (§ 48 Abs. 2, 2a und 3 EEG). Begründet wird dies mit einer angestrebten Entbürokratisierung. Zudem hänge der Förderbedarf für Anlagen über 25 kW nicht wesentlich von der Größe der Anlage ab.
Darüber hinaus soll es Anreize zur gemeinsamen Errichtung von Solaranlagen mit Stromspeichern geben. Im Weiteren sollen die Netzeinspeisungen kleinerer Solaranlagen künftig dauerhaft auf 50 % ihrer installierten Leistung gekappt werden. Dies soll zur Verlagerung der Mittagsspitzen dienen, sodass in Zeiten hoher Stromnachfrage der Strom effizienter genutzt und insgesamt bedarfsgerechter erzeugt werden kann. Hiervon sollen aber nur Neuanlagen betroffen sein.
Für Steckersolargeräte soll es Ausnahmen von dieser Kappung geben. Zudem dürften sich Verwender im Hinblick auf die Novelle über geplante Klarstellungen freuen: Hinsichtlich mehrerer Privilegierungstatbestände – darunter beispielsweise Erleichterungen beim Netzanschluss nach § 8 Abs. 5a EEG 2027 – soll ein Steckersolargerät explizit eine oder mehrere Solaranlagen umfassen können. Die in diesem Zusammenhang definierten Leistungsgrenzen beziehen sich entsprechend auf eine Solaranlage bzw. insgesamt auf alle Solaranlagen. Weiterhin soll die Definition des Steckersolargerätes ergänzt werden: Stromspeicher sollen miterfasst sein, wenn sie hinter demselben Wechselrichter betrieben werden.
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Dominik Martel