Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Neben der Anpassung der Arbeitsprozesse der FIU werden auch Änderungen des Geldwäschegesetzes vorgestellt. Das Gesetz soll noch im Jahr 2023 in Kraft treten.

I. Allgemeines

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs "Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)" durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Bundeskabinett in der Regierungspressekonferenz vom 26. Juli 2023 den "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" beschlossen. Neben der Anpassung der Arbeitsprozesse der FIU werden auch Änderungen des Geldwäschegesetzes vorgestellt. Das Gesetz soll noch im Jahr 2023 in Kraft treten.

II. Ziele des Referentenentwurfs

Aufgrund des stetig anwachsenden Meldeaufkommens der FIU soll der Gesetzentwurf notwendige rechtliche Anpassungen vornehmen und so für Rechtssicherheit und Orientierung sorgen. Ziel ist zudem die Sicherstellung kurzfristiger effektiver Arbeitsprozesse bei der Analyse und Weiterleitung von Verdachtsmeldungen.

III. Wesentlicher Inhalt

1. Klarstellung des risikobasierten Ansatzes

Der allgemeine Grundsatz der risikobasierten Arbeitsweise der FIU ermöglicht es, die Meldungen und Hinweise im Rahmen einer operativen Analyse effizienter zu filtern. Anschließend werden diese abhängig von ihrer Risikointensität in einer vertieften Analyse bewertet. Die Klarstellung des allgemeinen Grundsatzes der risikobasierten Arbeitsweise für die FIU erfolgt durch Anpassungen in §§ 28, 30 Absatz 2 und 32 Absatz 2 GwG. Die Änderungen beziehen sich auf den Kernauftrag der FIU, welcher sich auf die Analyse- und Übermittlungspflicht von Zusammenhängen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausrichtet. Im Bereich der sonstigen Straftaten, die außerhalb des Kernauftrages liegen, soll die FIU entlastet werden.

2. Automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Prozesse innerhalb der FIU sollen durch automatisierte Verfahren, die den daten-schutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, effizient unterstützt werden. Der Einsatz solcher Verfahren und die Ergänzung der Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in §§ 29 und 39 GwG dienen dazu, die risikobasierte und effektive Analysetätigkeit der FIU zu unterstützen und diese informationstechnologisch zukunftssicher aufzustellen.

3. Meldepflicht

Vor dem Hintergrund des § 43 GwG muss sichergestellt werden, dass die Verpflichteten und die FIU ein einheitliches Verständnis über die Meldeschwelle entwickeln. Bisher sieht § 43 Absatz 5 GwG lediglich vor, dass die FIU im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen kann, die der Meldepflicht unterfallen. Mit einer Ergänzung in § 43 Absatz 5 GwG wird klargestellt, dass die FIU auch typisierte Transaktionen bestimmen kann, die der Meldepflicht nicht unterfallen.

4. Fristfälle

Im Rahmen der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle gemäß § 46 GwG sieht der Gesetzes-entwurf vor, dass die FIU bestimmte Sachverhalte ohne vertiefte Analyse schneller an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln kann, damit diese strafprozessuale Schritte einleiten können und die FIU entlastet wird. So werden die Zuständigkeiten zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Fristfälle klarer verteilt und Doppelarbeit reduziert.

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Hier finden Sie den vollständigen Regierungsentwurf.

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Oliver Eis

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