Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur nachhaltigen Verbesserung der Geldwäschebekämpfung vorgestellt, der die Bündelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbehörde sowie zahlreiche Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force) vorsieht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Mit dem Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes setzt das Bundesfinanzministerium die im Koalitionsvertrag festgelegten Maßnahmen zur Optimierung der Strukturen in der Geldwäschebekämpfung sowie zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Deutschlandprüfung der FATF um. Der Gesetzesentwurf umfasst die Schaffung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie das Gesetz über das Ermittlungszentrum Geldwäsche und eine Reihe relevanter Gesetzesänderungen.

Das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), das am 1. Januar 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, wird Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung zusammenführen, sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich. Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz ermöglicht, der die Priorisierung der Geldwäschebekämpfung unterstützt. Teil des Konzeptes ist die Einrichtung des Ermittlungszentrums Geldwäsche im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, das bei internationalen Geldwäschefällen mit Deutschlandbezug ermitteln wird. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA) bleiben unberührt und es erfolgt eine Ressourcenstärkung. Des Weiteren werden die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, ab dem 1. Juni 2025 in das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt. Zudem wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet. Diese strukturellen Änderungen sind darauf ausgerichtet, die Bekämpfung der Finanzkriminalität nachhaltig zu verbessern.

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität umfassen die genannten Gesetzesänderungen unter anderem folgende Punkte:

  • Änderungen im Kreditwesengesetz, die darauf abzielen, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Zudem wird die Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.
  • Das Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls angepasst, um die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften auszudehnen.
  • Im Geldwäschegesetz werden Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete hinzugefügt. Die Änderungen im GwG sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, um die Transparenz im anfälligen Immobiliensektor zu erhöhen. Zudem wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt und die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor stärkt. Dies regelt die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der neu gegründeten ZfG und der Koordinierenden Stellen der Länder.

Die Prüfungsberichtsverordnung enthält nun ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.

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