Präventive Sanierungsplanung gem. IRRD – Praxistipps im Umgang mit prinzipienbasierten Anforderungen (Teil 1)

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Die IRRD und ihre Konkretisierung durch EIOPA-Guidelines und technische Regulierungsstandards (RTS) setzen den regulatorischen Rahmen für die präventive Sanierungsplanung von Versicherern und Versicherungsgruppen.

Mit Blick auf die Anwendbarkeit ab dem 30. Januar 2027 rückt für betroffene Versicherer nun die praktische Umsetzung in den Vordergrund.

In unseren letzten Beiträgen haben wir uns dazu unter anderem die finalen EIOPA-Anforderungen an Sanierungsindikatoren und Szenarien angeschaut. Diesen regulatorischen Blick ergänzen wir nun um erste Praxistipps aus unserer Projekterfahrung.

Denn auch nach den weiteren Konkretisierungen bleiben in der Praxis viele Fragen offen: Die Vorgaben definieren vielfach Mindestinhalte und Zielbilder, lassen aber offen, wie diese konkret operationalisiert werden sollen. Für Versicherer stellt sich daher die Frage, wie aus prinzipienbasierten Anforderungen ein nachvollziehbarer, prüfbarer und tatsächlich umsetzbarer Sanierungsplan entsteht. Dieser Beitrag ist der erste Teil einer Reihe mit Praxistipps zur Ersterstellung präventiver Sanierungspläne.

Methodik statt Checkliste: Was prinzipienbasierte Vorgaben für die Umsetzung bedeuten

Bei der Ersterstellung eines präventiven Sanierungsplans reicht es nicht aus, die regulatorischen Mindestinhalte formal zusammenzutragen. Die Vorgaben geben bewusst nur den Rahmen vor – Auswahl, Kalibrierung und Ausgestaltung liegen beim jeweiligen Versicherungsunternehmen. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt: Nicht das Ergebnis allein ist entscheidend, sondern die Frage, ob es methodisch hergeleitet und im aufsichtlichen Dialog erklärbar ist.

Zentrale Entscheidungen – etwa zu Scope, Indikatoren, Schwellenwerten und Sanierungsmaßnahmen – müssen daher nicht nur getroffen, sondern auch begründet und dokumentiert werden. Zugleich gilt der Proportionalitätsgrundsatz: Detailtiefe und Komplexität der Methodik sollten zu Größe, Struktur und Risikoprofil des Unternehmens passen. Proportionalität entlastet dabei nicht von der Begründungspflicht, sondern bestimmt lediglich deren Umfang.

Als Ausgangspunkt bieten sich bestehende Strukturen an: etablierte Steuerungs- und Limitsysteme, das Risikoberichtswesen sowie vorhandene Governance- und Eskalationsprozesse. Diese liefern häufig eine geeignete Grundlage, sind jedoch gezielt darauf zu prüfen, ob sie die zusätzlichen Anforderungen der Sanierungsplanung abdecken. Wo das nicht der Fall ist, sind IRRD-spezifische Ergänzungen erforderlich – ohne bestehende Prozesse zu duplizieren.

Besonders deutlich wird dieser Übersetzungsbedarf bei der Frage, die in Projekten regelmäßig zuerst gestellt wird: Was gehört überhaupt in den Sanierungsplan – und in welcher Tiefe? Diese Frage wird im folgenden Abschnitt aufgegriffen. Weitere Felder – Governance und Eskalation, die Kalibrierung von Sanierungsindikatoren, die Ausgestaltung der Belastungsanalysen und die Herleitung konkreter Sanierungsmaßnahmen – greifen wir in den nächsten Beiträgen dieser Reihe auf.

Praxisfeld 1: Scope und Wesentlichkeit festlegen

Eine der ersten Auslegungsentscheidungen betrifft den Umfang des Sanierungsplans. Bei Gruppensanierungsplänen ist zu bestimmen, welche Einheiten überhaupt einzubeziehen sind – und mit welcher Detailtiefe. Die regulatorischen Vorgaben nennen hierfür Anknüpfungspunkte, etwa den wesentlichen Beitrag einer Einheit zum Geschäftsergebnis, zur Profitabilität oder zur Finanzierung der Gruppe sowie die Ausübung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder zentraler Funktionen. Eine verbindliche Methodik zur Ableitung des Scopes wird jedoch nicht vorgegeben.

Auch Einzelversicherer stehen vor einer vergleichbaren Frage: Welche Geschäftsbereiche, wesentlichen Funktionen, Auslandsniederlassungen und ausgelagerten Leistungen sind mit welcher Tiefe abzubilden? Auch hier gilt, dass eine bewusste und begründete Abgrenzung erforderlich ist – und zwar unabhängig davon, ob der Plan wenige oder viele Einheiten umfasst.

Praxistipps:

  • Kriterien in messbare Dimensionen überführen. Regulatorische Anknüpfungspunkte in konkrete quantitative Kennzahlen – etwa den Beitrag zu Prämien, technischen Rückstellungen, Kapitalanlagen, Ergebnis und Solvency Capital Requirement (SCR) – und qualitative Dimensionen (zentrale Funktionen, Vertriebszugang, IT- und Servicebereitstellung, Reputation) übersetzen und mit Schwellenwerten hinterlegen.
  • Detailtiefe abstufen. Nicht jede einbezogene Einheit erfordert die gleiche Granularität. Bewährt hat sich ein gestuftes Modell – etwa vollständige Abbildung für wesentliche Einheiten, reduzierte Darstellung für Einheiten mit begrenzter Relevanz und rein nachrichtliche Erwähnung für die übrigen.
  • Nicht-Versicherungseinheiten mitdenken. Service-, IT-, Asset-Management- oder Holdinggesellschaften tragen oft nicht wesentlich zum Ergebnis bei, sind für die Umsetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen aber entscheidend.
  • Bestehende Daten nutzen. Reporting, Limit- und Risikosteuerung liefern die Datengrundlage; die IRRD-spezifische Begründung, warum eine Einheit in den Scope aufgenommen wird oder nicht, ersetzen sie nicht.
  • Standardisierte Templates einsetzen. Ein einheitliches Erfassungsschema je Einheit macht die Analyse konsistent, prüfbar und in Folgezyklen effizient wiederholbar – und erleichtert die Abstimmung mit lokalen Einheiten.

Fazit / Unterstützungsangebot

Die Ersterstellung eines präventiven Sanierungsplans für Versicherer ist weniger ein reines Dokumentationsprojekt als ein methodisches Umsetzungsprojekt. Gerade weil sich Aufsichtspraxis und Marktstandards in den kommenden Jahren weiter konkretisieren dürften, kommt es darauf an, heute einen belastbaren und weiterentwicklungsfähigen Ausgangspunkt zu schaffen. Versicherer sollten ihre Auslegungsentscheidungen transparent dokumentieren, bestehende Governance- und Risikomanagementprozesse nutzen und zentrale Inhalte über standardisierte Methoden und Templates operationalisieren.

Im nächsten Beitrag dieser Reihe geht es um Governance und Eskalation: Wie lässt sich der Sanierungsplan so ausgestalten, dass er im Ereignisfall unter Zeitdruck tatsächlich handlungsleitend ist?

PwC unterstützt Versicherer und Versicherungsgruppen bei der Konzeption und Ersterstellung präventiver Sanierungspläne nach IRRD – von der Gap-Analyse bis zur operativen Umsetzung und Vorbereitung auf den aufsichtlichen Dialog.

Haben Sie weitere Fragen oder sehen Sie Diskussionsbedarf? Sprechen Sie uns gerne an.

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Dr. Michael Rönnberg

Dr. Michael Rönnberg

Partner, Co-Lead Financial Services Consulting

Frankfurt am Main