Umsatzsteuer: Haftungsregeln für Onlinehändler in Kraft getreten

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel in Kraft getreten. Die neuen Haftungsregeln betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Internethändler müssen von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können.

2018 wurde das sogenannte heimliche „Jahressteuergesetz 2018“ verabschiedet: Neben den umsatzsteuerlichen Änderungen finden sich darin auch zahlreiche Änderungen von weiteren Steuergesetzen.

Bislang fehlten gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Dies hat sich nun ab 1. Januar 2019 geändert. Bereits vor Inkrafttreten entfachte das Gesetzesvorhaben deutliche Wirkung: Einer Information des Finanzministeriums Baden-Württemberg zufolge seien allein in den vergangenen sechs Monaten des letzten Jahres über 5000 Registrierungen dazugekommen.

Den Haftungsregeln sind zunächst ab 1. Januar 2019 Aufzeichnungsregelungen vorgeschaltet. Diese beziehen sich zum Beispiel auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab dem 1. März 2019 bzw. 1. Oktober 2019 können Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Konkret greift die Haftung bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1. März 2019 und bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern erst ab dem 1. Oktober 2019.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Newsletter Umsatzsteuer aktuell – Ausgabe 4, Dezember 2018.

Finanzverwaltung veröffentlicht Mustervordrucke über die Erfassung als steuerpflichtiger Unternehmer

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Die Finanzverwaltung hat bereits kurz vor Jahresfrist reagiert und mit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 die betreffenden Mustervordrucke der Bescheinigung bzw. des Antrags über die Erfassung als Unternehmer veröffentlicht:

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
  • Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

Die eingeführte „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ dient dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist.

Das betreffende BMF-Schreiben mit den Mustervordrucken kann auf der Internetseite des BMF heruntergeladen werden.

Zum Anfang