EuGH zur Besteuerung von Ratenzahlungen

Auch wenn Unternehmer der so genannten Soll-Besteuerung unterliegen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das die gesamte Umsatzsteuer nicht im Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung im Voraus an das Finanzamt gezahlt werden muss. Zu dieser Rechtsfindung gelangte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom November 2018.

Sachverhalt

Der BFH hatte den Fall den Luxemburger Richtern mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (V R 51/16) vorgelegt. Betroffen war eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der so genannten Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.

EuGH gibt Klägerin recht

Der EuGH entschied, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass das vorlegende Gericht prüft, ob die betreffende Leistung tatsächlich zu den Leistungen zählt, die im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben“. Denn in Artikel 64 Abs. 1 ist folgendes geregelt: „Geben (…) Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.“ Sollte dies im Vorlagefall der Fall sein, wovon auszugehen ist, würden der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern erst später eintreten, nämlich mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.

Jetzt steht noch das Anschlussurteil des BFH aus und darauf folgend die Reaktion der Finanzverwaltung.

Da dieses Urteil über die entschiedene Fallkonstellation hinaus Bedeutung haben könnte, mitnichten aber das unwiderrufliche Ende der sogenannten Sollbesteuerung bedeutet, möchten wir bezüglich weiterer detaillierter Ausführungen auf den Beitrag unserer Fachkollegen in Umsatzsteuer-News – Ausgabe 12/2018 verweisen.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 29. November 2018 (C-548/17), baumgarten sports & more

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