Keine wirtschaftliche Eingliederung bei unwesentlicher Leistungserbringung an Organgesellschaft

Von einer wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann laut dem Finanzgericht München bei Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft nur dann ausgegangen werden, wenn entgeltliche Leistungen vorliegen, die für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.

Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist richtlinienkonform auszulegen. Art. 11 Satz 1 der MwStSystRL verlangt insoweit, dass die Unternehmen durch eine wirtschaftliche Beziehung eng miteinander verbunden sind. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen.

Streitfall

Die M-GmbH war an der Klägerin zunächst zu 80 und später zu 100 % beteiligt. Der Geschäftsgegenstand der Klägerin besteht in der Ton- und Videoproduktion, derjenige der M-GmbH im Halten und Verwalten von Beteiligungen. 2003 schlossen beide Gesellschaften einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Im Streitzeitraum gewährte die M-GmbH der Klägerin diverse mit 2 % verzinsliche Darlehen. Darüber hinaus übernahm sie für Bankdarlehen, Dispokredite und Verbindlichkeiten der Klägerin unentgeltliche Bürgschaften. Des weiteren veräußerte die Klägerin 2006 Gegenstände des Anlagevermögens an zwei weitere Gesellschaften, die diese Gegenstände an die M-GmbH weiterveräußerten, welche die Gegenstände ihrerseits an eine weitere konzernfremde Gesellschaft veräußerte. Diese verleaste die Gegenstände wiederum an die Klägerin zurück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, zwischen der Klägerin und der M-GmbH bestünde keine umsatzsteuerliche Organschaft, da keine wirtschaftliche Eingliederung bestehe. Das Finanzgericht hat dies in seinem Urteil bestätigt und die Klage abgewiesen.

Wirtschaftliche Eingliederung nur bei Tätigkeit mit wesentlichem Beitrag für Unternehmensgruppe

Prägend für eine wirtschaftliche Eingliederung seien die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaft bestehenden Verpflichtungen. Hierfür könne es ausreichen, so das Finanzgericht, wenn der Organträger eine den Betrieb der Organgesellschaft fördernde Tätigkeit erbringe oder sich die Tätigkeiten der Gruppenmitglieder einander so ergänzten oder voneinander abhingen, dass die Tätigkeiten den übrigen Mitgliedern in wesentlichem Umfang zugutekämen. Die Leistungen eines Organträgers gegenüber der Organgesellschaft müssen entgeltlich sein und den Leistungen muss mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommen, so dass eine beherrschende Stellung angenommen werden könne. Hieran fehlte es im Streitfall.

Die Gewährung von Darlehen begründe keine wirtschaftliche Eingliederung. Die gezahlten Entgelte für die Darlehensgewährung im Verhältnis zu den erklärten Umsätzen der Klägerin war mit einem Anteil von 0,1 % bis 0,5 % so gering, dass hieraus keine wesentliche Bedeutung abgeleitet werden könne. Die übernommenen Bürgschaften seien unentgeltlich gewesen, so dass auch diese keine wirtschaftliche Eingliederung begründen können. Auch das Sale-and-lease-back-Geschäft begründet keine wirtschaftliche Verflechtung, da zwischen der M-GmbH und der Klägerin keine direkten vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Eine mittelbare wirtschaftliche Verflechtung ist aus Sicht des Finanzgerichts durch die Einschaltung der nicht konzernangehörigen Gesellschaft unterbrochen worden.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 13. September 2018 (3 K 949/16); die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 30 /18 anhängig.

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