Besteuerung der Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters bei Dividendenbezug einer KGaA
Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind, soweit sie aus Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften bestehen, nach Meinung des Finanzgerichts München unter Berücksichtigung einer abkommensrechtlichen Schachtelprivilegierung beziehungsweise des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei.
Die KGaA bezog sowohl normale Dividenden als auch DBA-Schachteldividenden. Der persönlich haftende Gesellschafter war mit 4 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Der Kläger beantragte den Ansatz der Einkünfte aus seiner Gewinnbeteiligung unter Berücksichtigung der Steuerfreistellungen für die durchgeleiteten Dividenden gem. § 3 Nr. 40 d Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Streitjahre 2004 bis 2008 geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung der DBA-Schachtelprivilegierungen, welche der KGaA gewährt worden waren. Die Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA seien im Wege des Prinzips einer „transparenten Besteuerung“ der Besteuerung zu unterwerfen.
Vereinnahmung von durchgeleiteten Dividenden teilweise steuerfrei
Die Einkünftebestandteile des persönlich haftenden Gesellschafters, die auf der Vereinnahmung von durchgeleiteten (normalen) Dividenden beruhen, welche bei der KGaA nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Besteuerung befreit sind, unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 d EStG. Dementsprechend müsse die in § 8b Abs. 1 KStG geregelte Befreiung bei Körperschaftsteuersubjekten als persönlich haftende Gesellschafter Anwendung finden. Das Finanzgericht folgte insoweit nicht der Auffassung des Finanzamts, dass es sich bei der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) um eine originäre Einkünftequalifikation handele und die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter im Rahmen seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KGaA nicht möglich wäre. Richterliche Begründung: Der Rechtsanspruch des persönlich haftenden Gesellschafters auf seine mitunternehmerische Ertragsbeteiligung speise sich ursächlich aus der Verknüpfung mit den Einkünftequellen der KGaA. Er beruhe gerade nicht auf der Tätigkeitsentfaltung des persönlich haftenden Gesellschafters für die KGaA, sondern resultiere aus einer direkt gewährten Partizipation am Geschäftserfolg der KGaA.
Steuerfreiheit auch soweit Gewinnanteil auf Schachtelbeteiligungen der KGaA entfällt
Des Weiteren bestätigt das Finanzgericht eine Auffassung des BFH im Urteil vom 19. Mai 2010 (I R 62/09) zur Steuerfreiheit für vor dem 31. Dezember 2011 ausgeschüttete DBA-Schachteldividenden, d.h. vor Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG, durch den es dann - als Folge des zitierten BFH-Urteils - zu einer Einschränkung des DBA-Schachtelprivilegs bei KGaA-Gestaltungen kam). Die Erträge aus der Schachtelbeteiligung für die Streitjahre bleiben insgesamt unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei.
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 15.10.2018 (13 K 1241/17); die Revision beim BFH ist unter dem Az. I R 44/18 anhängig.