Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage vor Anschaffung eines Reinvestitionswirtschaftsguts
Eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. In einem diesbezüglichen Urteil bestätigen die obersten Steuerrichter die Auffassung der Finanzverwaltung.
Die Eltern des Klägers unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb und waren daneben Gesellschafter einer gewerblich tätigen KG, an die sie ein Grundstück überließen, das als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurde. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 erzielten sie im landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, wofür sie eine § 6b-Rücklage bildeten. Den landwirtschaftlichen Betrieb übertrugen die Eltern am 30. Dezember 2006 unentgeltlich auf den Kläger. Die Rücklage wiesen sie zum 31.Dezember 2006 in ihrer Sonderbilanz bei der KG aus und übertrugen sie im Folgejahr auf die Anschaffungskosten eines im Jahr 2007 fertiggestellten und ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen erfassten Sechsfamilienhauses.
Keine Übertragung der Rücklage aufgrund des Wechsels des Betriebsinhabers
Die Übertragung einer Rücklage auf ein Wirtschaftsgut eines anderen Betriebes desselben Steuerpflichtigen ist grundsätzlich zulässig, sofern die Übertragung nicht aus dem gewerblichen Bereich in einen nicht gewerbesteuerpflichtigen Betrieb erfolgt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine nach § 6b EStG gebildete Rücklage auf einen anderen Betrieb jedoch erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des anderen Betriebes vorgenommen wird. Dem schloss sich der BFH in einem aktuellen Urteil an.
Eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.
Die Eltern des Klägers waren zwar grundsätzlich befugt, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- und Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG abzuziehen. Dem Abzug stand jedoch entgegen, dass sich zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2006 in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG kein (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut befand, von dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Eine isolierte Übertragung der Rücklage in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts ist nicht möglich.
Damit bleibt der BFH seiner bisher vertretenen Linie treu. Im Urteil vom 19. Dezember 2012 (IV R 41/09) hatte er darauf hingewiesen, dass bei Ausübung des Wahlrechts in der Bilanz des veräußernden Betriebs auch bereits Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts vorhanden sein müssen, von denen der Gewinnabzug vorgenommen werden kann.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 22. November 2018 (VI R 50/16), veröffentlicht am 20. Februar 2019