Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die Mitunternehmer als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Finanzgerichte Münster und Berlin-Brandenburg vertreten gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob bei der Verschmelzung zweier GmbH eine von der übertragenden GmbH gebildete § 6b-Rücklage auch dann mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergeht, wenn zum gleichen Zeitpunkt der Reinvestitionszeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG endet.
Eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. In einem diesbezüglichen Urteil bestätigen die obersten Steuerrichter die Auffassung der Finanzverwaltung.