Sofortige Besteuerung des Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz unverhältnismäßig

Die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz ist mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar. Daran ändere auch die in § 6 Abs. 4 Außensteuergesetz vorgesehene Stundungsmöglichkeit in Härtefällen nichts. Der Europäische Gerichtshof sieht in seinem heutigen Urteil hingegen in der vorbehaltlosen und zinslosen Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG eine geeignete und angemessene Maßnahme.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 2008 Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, an der er zur Hälfte beteiligt ist. Im Streitjahr 2011 verlegte er seinen Wohnsitz vom Inland in die Schweiz. Vor dem Wegzug war er für mindestens zehn Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, so die Vorgaben in § 6 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz (AStG). Das beklagte Finanzamt unterwarf die Wertsteigerung seines Anteils an der Kapitalgesellschaft, die sogenannten stillen Reserven, im Inland der sofortigen Besteuerung. Auf eine zinslose Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG konnte sich der Kläger nicht berufen, denn die Schweiz ist weder EU-Mitgliedstaat noch ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vom 27. September 2018 in der sofortigen Besteuerung des Wertzuwachses einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) erkannt. Zwar sieht der Generalanwalt auch die Streckungsmöglichkeit der Zahlung der Steuer (in Teilbeträgen) über fünf Jahre nach § 6 Abs. 4 AStG, nämlich wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Jedoch sei diese für Wohnsitzwechsel in das Drittland anwendbare Streckungsmöglichkeit nicht mit der echten Stundung des § 6 Abs. 5 AStG (d. h. ohne Zinsen und ohne Sicherheitsleistung), vergleichbar. Der EuGH bestätigt in seinem Urteil im Ergebnis diese Einschätzung.

EuGH: Sofortige Einziehung der Steuer ist ein Liqiditätsnachteil und unverhältnismäßig

Die deutsche Regelung sei zwar geeignet, die tatsächliche Erhebung der Steuer sicherzustellen, gehe aber über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass eine Stundung der Steuer auf die Wertzuwächse bis zum Zeitpunkt der Veräußerung versagt wird, jedoch denjenigen deutschen Steuerpflichtigen gewährt wird, die ihren Wohnsitz von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat verlegen oder in Deutschland beibehalten.

Zwar seien die Vertragsparteien nicht daran gehindert, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Besteuerung und die Zahlung der Steuern zu gewährleisten oder eine Steuerflucht zu verhindern. Dies allerdings nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach Meinung der Europarichter geht die sofortige Einziehung der Steuer über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies könne nicht dazu führen, dass eine Stundung der Steuer unmöglich ist. Eine Stundung bedeute nicht, dass Deutschland zugunsten der Schweiz auf die Besteuerungsbefugnis der Wertzuwächse endgültig verzichtet, die während des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland entstanden sind.

Jedenfalls, so der EuGH, sehe das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen (dessen Anwendung vom FZA unberührt bleibt) einen Informationsaustausch vor, wonach Deutschland von den schweizerischen Behörden die notwendigen Informationen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile und den damit in Zusammenhang stehenden Wertzuwächsen erhalten könnte. Einem möglichen Risiko der Nichteinziehung der Steuer bei fehlender gegenseitiger staatlicher Unterstützung könne durch eine entsprechende Sicherheitsleistung seitens des Steuerpflichtigen begegnet werden.

Schlussendlich geht der EuGH auch auf die nach § 6 Abs. 4 AStG mögliche Stundungsvariante ein (Einziehung der Steuer als erhebliche Härte): Abgesehen davon, dass diese Maßnahme der Ratenzahlung nur in diesem speziellen Fall möglich ist, sei sie nicht geeignet, den Liquiditätsnachteil zu beheben, der durch die Teilzahlungen entsteht. Außerdem bleibe sie für den Steuerpflichtigen kostspieliger als eine reine Stundung bis zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 (C-581/17), Wächtler

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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