Steuerfreiheit der Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden – wie schon einige andere Finanzgerichte zuvor -, dass unter dem DBA Luxemburg 1958 Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV (in der Rechtsform einer société anonyme , einer luxemburgischen Aktiengesellschaft) an eine deutsche Kapitalgesellschaft unter das Schachtelprivileg fallen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Zwischenurteil zu der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenem Bondstripping Stellung genommen.

Die klagende GmbH & Co. KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden. Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Wege des Bondstrippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des 29. September 2013 außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Steuerfreistellung als Schachteldividende ab.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. In seinem Zwischenurteil hat das Finanzgericht nun entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs. Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bondstrippings sei insofern unschädlich. Die SICAV sei durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und habe einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt. Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft sei für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich.

Das Gericht sah in dem Vorgang auch keine Rückzahlung von Nennkapital, obwohl die SICAV den Erwerb der Anleihen durch Einlagen finanziert hatte. Denn eine Dividende setze (entgegen dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2013) nicht voraus, dass die ausschüttende Gesellschaft ihr Vermögen vermehrt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die ausschüttende Gesellschaft das ausgeschüttete Kapital durch eine eigene Erwerbstätigkeit eingenommen habe. Als eine solche Tätigkeit sei Bondstripping schon deswegen zu qualifizieren, weil der Gesetzgeber die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 Einkommensteuergesetz als einkommensteuerbare erwerbswirtschaftliche Tätigkeit eingeordnet habe.

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt im Urteil 3 K 383/16 ist nach Meinung der Düsseldorfer Finanzrichter das Betriebsausgaben-Abzugsverbot von 5% der von der SICAV ausgeschütteten Dividende (nach § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz) nicht anwendbar. Dies folge daraus, dass die von der SICAV ausgeschüttete Dividende auf Ebene der Anlegerin nur nach dem DBA steuerfrei sei, hingegen nicht nach nationalem Recht.

Mit seinem Zwischenurteil hat das Finanzgericht über entscheidungserhebliche Vorfragen des Klageverfahrens vorab entschieden.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17. Dezember 2018 (2 K 3874/15 F); die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. I R 8/19 anhängig.

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