Einigung erzielt: Keine Abzugsteuerpflicht bei Entgelten für Onlinewerbung

In Betriebsprüfungen in Bayern wurden in der Vergangenheit vereinzelt Fälle aufgegriffen, bei denen Entgelte an ausländische Onlineunternehmen für „Werbeleistungen“ gezahlt wurden. Dies hatte für Aufsehen und Irritationen gesorgt. Der bayerische Finanzminister gab nun vergangene Woche Entwarnung, wonach inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung für Zahlungen an ausländische Anbieter vornehmen müssen.

Hintergrund

Die Betriebsprüfung vertrat im Kern die Auffassung, dass es sich bei den Entgelten nicht um Zahlungen für Dienstleistungen, sondern für die Überlassung von Werberechten handelt, die in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. Hierdurch sollte das ausländische Unternehmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Einkommensteuergesetz (EStG) unterfallen. Die Steuererhebung hätte dann gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Wege des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner erfolgen müssen. Auch ein Mitglied der Münchener Finanzverwaltung (Hruschka DStR 2019, 88 ff) vertritt die Ansicht, dass nämliche Entgelte unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen und ebenso eine Abzugsteuerpflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auslösen. Die in den Betriebsprüfungen bzw. dem Literaturbeitrag vertretenen Auffassungen sind jedoch umstritten. Umso erfreulicher ist es, dass inzwischen eine Klärung von Seiten der Finanzbehörden herbeigeführt werden konnte.

Kein Steuereinbehalt bei Onlinewerbung - keine zusätzlichen Belastungen für inländische Werbetreibende

Auf Initiative Bayerns wurde eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, mit dem Ergebnis, dass nach geltendem Recht Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung auf Internetseiten ausländischer Plattformbetreiber gezahlt werden, nicht dem Steuerabzug unterfallen. „Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“, dies gab der Bayerische Finanzminister Albert Füracker in einer diesbezüglichen Pressemitteilung am 14. März 2019 bekannt.

Fundstelle

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 53 vom 14. März 2019

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