Vorsteuervergütung und Brexit
Nach derzeitigem Stand tritt der Brexit - wenn nicht eine Verlängerung gewährt wird - mit Ablauf des 29. März 2019 ein. Mit dem Brexit endet vorbehaltlich eines Abkommens auch die Möglichkeit, Anträge zur Vorsteuervergütung im Vereinigten Königreich über das EU-einheitliche elektronische Portal zu stellen.
Die britische Finanzbehörde HMRC hat in dieser Woche nähere Informationen zur Verfügung gestellt und dabei darauf hingewiesen, dass hierbei nicht das Datum der Antragstellung, sondern das Datum der Übermittlung des Antrags an die zuständige britische Stelle durch den Mitgliedsstaat maßgeblich ist, auf dessen Portal der Antrag gestellt wurde.
Dies betrifft Vorsteuer des Jahres 2018 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. März 2019. (Bitte beachten Sie: Ob ein Antrag für den letzteren Zeitraum bereits vor Ablauf des Monats März 2019 eingereicht werden kann, ergibt sich aus der Information der britischen Finanzbehörden nicht ausdrücklich.) In Deutschland sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor: Liegen keine Gründe vor, den Antrag nicht weiterzuleiten, hat die Weiterleitung an den Mitgliedsstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen (vgl. Abschnitt 18g.1 Abs. 11 UStAE). Es empfiehlt sich darum, Anträge möglichst umgehend zu stellen.
Da der Brexit nach derzeitigem Stand in weniger als 15 Tagen eintritt, ist es jedoch nicht auszuschließen, dass Anträge über das Portal für Vorsteuer-Vergütungsanträge in der EU durch die zuständige deutsche Behörde nicht mehr weitergeleitet werden. In diesem Fall (sowie im Fall, dass ein Antrag für die genannten Zeiträume nach erfolgtem Brexit gestellt wird) ist es auch weiterhin möglich, einen Vorsteuer-Vergütungsantrag im Vereinigten Königreich zu stellen. Er muss allerdings der britischen Finanzbehörde zufolge manuell eingereicht werden. Nähere Informationen dazu hat die britische Finanzbehörde für die Zeit nach dem 30. März 2019 angekündigt. An der Frist für den Vergütungsantrag ändere sich für die genannten Vergütungszeiträume nichts: die Vergütung von Vorsteuer des Jahres 2018 kann bis zum 30. September 2019 beantragt werden, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 2019 bis zum 30. September 2020.
Weiter reichende Änderungen ergeben sich allerdings für die Vorsteuervergütung für Zeiträume nach dem 29. März 2019, hier umfasst ein Antrag den Zeitraum 1.7. bis 30.6. und ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres einzureichen. Damit läuft die Frist für Vorsteuern aus dem Zeitraum 30. März 2019 bis 30. Juni 2019 früher ab (am 31. Dezember 2019) als die Frist für die Vergütung der ersten drei Monate des Jahres 2019. Bitte beachten Sie hier besonders: sollte es zu einer Fristverlängerung für das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU kommen, könnte das möglicherweise die Lage für diesen Zeitraum oder Teilen davon ändern.
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