Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht?

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse nebst Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Finanzgericht Hamburg verneint eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für möglich. Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts werde, so die Meinung des Finanzgerichts, vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage hätten etliche Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern. Das Finanzgericht hat aber Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Es will deshalb u.a. vom EuGH wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.

EuGH-Urteil zu einer vergleichbaren Fragestellung inzwischen ergangen

Zur Zeit des Ergehens des Beschlusses des Finanzgerichts war beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig, was in der Zwischenzeit auch entschieden wurde (Urteil vom 14. März 2019 – C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie). Die Frage war dort, inwieweit die von der A & G erbrachten Leistungen, konkret ging es um den Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1, als umsatzsteuerfrei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen sind. Diese Richtlinienbestimmung befreit u. a. den Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. Der EuGH hatte jedoch in seinem Urteil dem Ansinnen der Fahrschule einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass der betreffende Fahrunterricht (…) - wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht - gleichwohl ein spezialisierter Unterricht bleibe, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, seien eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Dieses Ergebnis scheint auch der Einschätzung des Finanzgerichts Hamburg nahe zu kommen, welches im Streitfall dazu neigt, dass (laut Rz. 38a des Beschlusses) „nur schulische Pflichtveranstaltungen durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind, da anderenfalls die Befreiungsvorschrift zu weit ausgelegt werden würde.“ Die letztendlich zu beantwortende Frage wird also sein, ob hier eine "Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorliegt.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 (6 K 187/17); beim EuGH anhängig unter dem Az. C-47/19.

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