Bundesfinanzministerium bestätigt: Kein Steuerabzug auf Onlinewerbung

In einem heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nun offiziell klargestellt, dass Entgelte beziehungsweise Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Abzugspflicht nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz unterliegen.

Nachdem bereits im März 2019 auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht wurde (wir berichteten im Blog Steuern & Recht), hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) offiziell positioniert und (erwartungsgemäß) klargestellt, dass „Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.“ Nach dem Verständnis der Finanzverwaltung werden sie weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (Know-How) nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Weitere fachliche Anmerkungen zum Inhalt des BMF-Schreibens lesen Sie – falls erforderlich - demnächst in unserem Blog Steuern & Recht.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 5 - S 2411/11/10002); veröffentlicht am 10. April 2019

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