Vorsteuerabzug ohne Vorlage einer Rechnung?
Im November vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof in einem rumänischen Fall mit einer Entscheidung zur Rechnungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug aufmerksam gemacht.
Sachverhalt: Der steuerlich nicht registrierte Kläger war in der Baubranche tätig und hatte ein Bauprojekt umgesetzt. Steuererklärungen reichte er nicht ein. Die rumänischen Finanzbehörden gingen von einer mehrwertsteuerlichen Registrierungspflicht aus und forderten Mehrwertsteuer nach. Das dortige Gericht war der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der von Amts wegen erfolgten Registrierung zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Für seine Eingangsleistungen konnten jedoch keine Rechnungen vorgelegt werden, sondern lediglich Kassenzettel, die mit der Zeit unleserlich geworden waren. Nun war fraglich, ob der Kläger auch ohne Vorlage von Originalrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Entscheidung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterscheidet zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Es müsse eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung existieren. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange jedoch, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht nachgekommen ist. In den Fokus gerückt ist bei dieser Frage das frühere Urteil des EuGH in der Rs. Barlis 06 (C-516/14), wonach die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug nicht verweigern kann, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Steuerpflichtige muss dies mithin durch objektive Nachweise belegen. Eine Schätzung in einem von einem nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten, so der EuGH im aktuellen Fall, könne diese Nachweise zwar gegebenenfalls ergänzen, nicht aber ersetzen.
Deutsche Rechtslage: Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Daher geht die deutsche Finanzverwaltung davon aus, dass der Besitz einer Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ist. Das EuGH-Urteil eröffnet besonders in den Fällen, in denen beispielsweise eine Originalrechnung auf dem Postweg verloren ging, neue Möglichkeiten der Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung. Im Lichte der gesetzlichen Vorgaben sollten Unternehmer aber zunächst auch weiterhin auf einwandfreien Rechnungen bestehen.
Eine weitergehende Einschätzung unserer Steuerexperten hierzu lesen Sie in den Umsatzsteuer-News – Ausgabe 1, Januar 2019.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 21. November 2018 (C-664/16), Vădan