EuGH-Vorlage zur Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsantrag

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der "Nummer der Rechnung" in einem Vorsteuervergütungsantrag eines im Ausland ansässigen Unternehmers erforderlich sind und hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten.

Der Vergütungsantrag der in Österreich ansässigen Klägerin (einer Spedition) wurde dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der dortigen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung mangels Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ab.

Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben: Die Klägerin habe zu dem geltend gemachten Vergütungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag übermittelt. Die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer führe nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags, wenn sie - wie bei der von der Klägerin jeweils angegebenen Referenznummer - nicht als "inhaltsleer", mithin als nicht erfolgt angesehen werden könne.

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen, wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller u.a. alle in Art. 8 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben (zum Antragsteller und zum Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer) gemacht hat.

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019 (XI R 13/17), veröffentlicht am 2. Mai 2019; das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-346/19 geführt.

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