Keine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns von in Drittstaaten ansässigen Finanzunternehmen

Veräußerungsgewinne von Finanzunternehmen aus Drittstaaten sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit. Mit einem diesbezüglichen Urteil hat das Hessische Finanzgericht zur Frage Stellung genommen, ob die Rückausnahme von der Steuerbefreiung in § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz für solche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anwendbar ist, die nicht in EU/EWR ansässig sind.

Hintergrund: Die Vorschrift des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) hat die allgemeine Steuerbefreiung von in- und ausländischen Dividenden zum Gegenstand und erstreckt sich grundsätzlich auch auf Veräußerungsgewinne. Darüber hinaus ist in Absatz 3 der Vorschrift die Fiktion nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des betreffenden steuerfreien Gewinns geregelt. Um diese beiden Kernthemen ging es in dem aktuellen Gerichtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht. § 8b Abs. 7 Satz 3 KStG in der damals geltenden Fassung erweiterte die Nichtanwendung der Steuerbefreiung auf solche Finanzinstitute mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat, was zu der Annahme verleitete, dass entsprechenden Gesellschaften / Instituten aus Drittstaaten die Steuerbefreiung nicht versagt werden könne. Zu dieser Einschätzung gelangte auch das Hessische Finanzgericht.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited nach dem Recht der Cayman Islands, hatte u. a. in Deutschland in Aktien börsennotierter Gesellschaften investiert. Dabei wurde die 1%-Grenze des § 17 Einkommensteuergesetz erreicht. In den Jahren 2005, 2007 und 2009 erzielte die Klägerin Veräußerungsgewinne aus ihren Aktiengeschäften.

Gewinn aus Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei: Bereits die Wortauslegung der Gesetzesnorm lege nahe, so das Finanzgericht, dass in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die die Voraussetzungen des (damals geltenden) § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) erfüllen, nicht von § 8b Abs. 7 KStG erfasst werden. Diese Vorschrift sei nicht auf Finanzunternehmen aus Drittstaaten anzuwenden, die keine Niederlassung im Inland haben. Im Streitfall waren daher die Gewinne der Klägerin aus der Veräußerung ihrer Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

Keine Betriebsausgabenfiktion ohne inländische Betriebsstätte: Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils I R 37/15 war auch § 8b Abs. 3 KStG im Streitfall nicht anzuwenden, so dass es nicht zum Ansatz nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben in Höhe von 5% des jeweiligen Veräußerungsgewinns kam.

Die Veräußerungsgewinne waren daher vollständig steuerfrei.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7. November 2018 (4 K 1549/16); das Urteil ist rechtskräftig.

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