In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit nach seiner Gewährung verkauft hat und ihn für den Käufer gegen Entgelt weiter verwaltet grundsätzlich nicht unter die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fällt.
Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Veräußerungsgewinne von Finanzunternehmen aus Drittstaaten sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit. Mit einem diesbezüglichen Urteil hat das Hessische Finanzgericht zur Frage Stellung genommen, ob die Rückausnahme von der Steuerbefreiung in § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz für solche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anwendbar ist, die nicht in EU/EWR ansässig sind.