EuGH nimmt erneut zum grenzüberschreitenden Verlustabzug im Konzern Stellung
Der Europäische Gerichtshof hat sich am 19. Juni 2019 mit zwei Urteilen zur Frage der Finalität von Verlusten geäußert. Die zwei schwedischen Fälle betreffen grenzüberschreitende Beteiligungen, zum einen in Deutschland (direkte Beteiligung) beziehungsweise Spanien (indirekte Beteiligungen).
Nachdem die Generalanwältin am 10. Januar 2019 ihre diesbezüglichen Schlussanträge formuliert hatte (zum Sachverhalt siehe unseren Blogbeitrag vom 10. Januar 2019) gelangte der Europäische Gerichtshof nun in seinem Urteil im Vergleich zu den Schlussanträgen zu einer etwas differenzierteren Rechtsfindung.
Memira Holding (C-607/17)
Nach Ansicht des EuGH kann Memira Holding die ausländischen Verluste in Schweden abziehen, jedoch nur dann, wenn die schwedische Muttergesellschaft nachweisen kann, dass es nicht möglich ist, die Verluste zukünftig in Deutschland zu nutzen. Die Tatsache, dass in Deutschland keine Verluste im Rahmen einer Fusion übertragen werden können, sei an sich nicht entscheidend. Weitere Möglichkeiten zur Übernahme der Verluste sind jetzt noch zu prüfen.
Der EuGH stellt weiter fest, dass Verluste in Tochtergesellschaften nicht als "endgültig" bezeichnet werden können, wenn die Möglichkeit besteht, diese Verluste im Wohnsitzstaat der Tochtergesellschaft wirtschaftlich abzuziehen, z.B. durch Übertragung auf einen Dritten. Wenn die Muttergesellschaft dagegen den gegenteiligen Beweis erbringen kann, dann gelten die Verluste der deutschen Tochtergesellschaft als endgültig und es wäre dann unverhältnismäßig, wenn Memira Holding diese nicht in Schweden berücksichtigen könnte.
Holmen (C-608/17)
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass endgültige Verluste, die bei einer indirekt gehaltenen Tochtergesellschaft entstehen, für die Muttergesellschaft nicht abzugsfähig seien, es sei denn, alle Zwischengesellschaften zwischen der Muttergesellschaft und der verlustbringenden Tochtergesellschaft haben ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat wie die verlustbringende Tochtergesellschaft. Im Fall Holmen deuten die Fakten darauf hin, dass ein Verlust in Schweden abzugsfähig sein könnte, da alle zwischengeschalteten Unternehmen aus Spanien stammten.
In ähnlicher Weise wie im Fall Memira Holding macht der EuGH deutlich, dass die bloße Tatsache, dass die Gesetzgebung des Niederlassungsstaates der Tochtergesellschaft die Übertragung von Verlusten im Jahr einer Liquidation nicht zulässt, an sich nicht ausreichen kann, um die Verluste als "endgültig" zu betrachten. Der EuGH bekräftigte ferner, dass Verluste in ausländischen Tochtergesellschaften nicht als "endgültig" bezeichnet werden können, wenn die Möglichkeit besteht, diese Verluste im Wohnsitzstaat der Tochtergesellschaft wirtschaftlich abzuziehen, z.B. durch Übertragung auf einen Dritten.
Fundstellen
EuGH-Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17) und Holmen (C-608/17)
Eine englische Zusammenfassung dieser Urteile finden Sie hier.